XVIIL. In dem- ebenfalls durch ein Marktrecht ge-
freiten Städtchen Walenstatt') und dazu gehörigem Ge-
biete zwischen dem Widerbach und dem Rothenbach (d, h.
mit Einschluss der Ortschaften Unterterzen, Quarten,
Murg am linken und Quinten am rechten Walensee-
Ufer), als zur Iforrschaft Windegg gehörig, hatte das Haus
Oesterreich «”wing und Bann und Frevel», also die
niedereGarichtsbarkeit?); es hatte aber auch Grund-
herrlichkeit, denn für jeden Hausverkauf musste ihm —
offenbar als Anerkennung derselben — eine Abgabe (6 Schill.)
entrichtet. werden), auch bezog es von Walenstatt das
«Vogelmal»*) und endlich bildete Walenstatt eine ihm
pflichtige Steuergenossenschaft und zwar betrug die Steuer
88 % %. Dagegen war es dem Hause Oesterreich beziehungs-
weise seinen Rechtsvorgängern (den Grafen von Kyburg und
Lenzburg) hier nicht gelungen, die alträtische Grafengewalt
ganz zu verdrängen. Der Graf von Sargans hatte noch
immer («vor der Stadt unter der Linde ») über «Diebe »%)
oder « über das Blut »7) zu richten, d. h. er übte, da Walen-
statt in seine Grafschaft gehörte ®), die hohe Gerichts bar-
it) Erneuerung des alten Walenstatter Stadtrechtes durch die
VII Orte, von 1553 (im Archiv Walenstatt).
°) Burkart, Urbar der österr. Herrsch. v. 1309 (abschriftl,
in der Zürcher Stadtbibliothek).
3) Oesterr. Urbar v. 1309,
*) Diese Abgabe bezogen nämlich im Jahr 1483 die VII Orte,
als Herren von Walenstatt.. Somit bestand sie auch früher und zwar
ohne Zweifel zu Gunsten Oesterreichs,
5) Oesterr. Urbar v. 1309. Zum « Tagwen » Walenstatt gehörte
auch Quarteun.
s) Oesterr. Urbar v. 1309. «Diebe richten » war nun eine häu-
fige Bezeichnung der hohen Judikatur.
7) Wegelin, Reg. n. 628.
8) «von der Grafschaft, so sin ist» (Oesterr. Urb. v. 1309)
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