Volltext: Die currätischen Herrschaften in der Feudalzeit

XVIIL. In dem- ebenfalls durch ein Marktrecht ge- 
freiten Städtchen Walenstatt') und dazu gehörigem Ge- 
biete zwischen dem Widerbach und dem Rothenbach (d, h. 
mit Einschluss der Ortschaften Unterterzen, Quarten, 
Murg am linken und Quinten am rechten Walensee- 
Ufer), als zur Iforrschaft Windegg gehörig, hatte das Haus 
Oesterreich «”wing und Bann und Frevel», also die 
niedereGarichtsbarkeit?); es hatte aber auch Grund- 
herrlichkeit, denn für jeden Hausverkauf musste ihm — 
offenbar als Anerkennung derselben — eine Abgabe (6 Schill.) 
entrichtet. werden), auch bezog es von Walenstatt das 
«Vogelmal»*) und endlich bildete Walenstatt eine ihm 
pflichtige Steuergenossenschaft und zwar betrug die Steuer 
88 % %. Dagegen war es dem Hause Oesterreich beziehungs- 
weise seinen Rechtsvorgängern (den Grafen von Kyburg und 
Lenzburg) hier nicht gelungen, die alträtische Grafengewalt 
ganz zu verdrängen. Der Graf von Sargans hatte noch 
immer («vor der Stadt unter der Linde ») über «Diebe »%) 
oder « über das Blut »7) zu richten, d. h. er übte, da Walen- 
statt in seine Grafschaft gehörte ®), die hohe Gerichts bar- 
it) Erneuerung des alten Walenstatter Stadtrechtes durch die 
VII Orte, von 1553 (im Archiv Walenstatt). 
°) Burkart, Urbar der österr. Herrsch. v. 1309 (abschriftl, 
in der Zürcher Stadtbibliothek). 
3) Oesterr. Urbar v. 1309, 
*) Diese Abgabe bezogen nämlich im Jahr 1483 die VII Orte, 
als Herren von Walenstatt.. Somit bestand sie auch früher und zwar 
ohne Zweifel zu Gunsten Oesterreichs, 
5) Oesterr. Urbar v. 1309. Zum « Tagwen » Walenstatt gehörte 
auch Quarteun. 
s) Oesterr. Urbar v. 1309. «Diebe richten » war nun eine häu- 
fige Bezeichnung der hohen Judikatur. 
7) Wegelin, Reg. n. 628. 
8) «von der Grafschaft, so sin ist» (Oesterr. Urb. v. 1309) 
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