Volltext: Die currätischen Herrschaften in der Feudalzeit

Hl — 
erstreckende ‚alte Gerichtsbarkeit des Landgerichtes Rank- 
wyl wiederherstellen zu wollen. Es, gehört dies zu den 
zahlreichen Widersprüchen und Leichtfertigkeiten der kai- 
serlichen Erlasse, 
Ueber die Städtchen Sargans und Walenstatt, 
welche zufolge des besprochenen Herrschaftsurbars von 1461, 
weil sie ein eigenes « Stadtgericht » hätten, dem Landge- 
richte nicht unterworfen sein sollten, ist Folgendes zu be- 
merken : 
Das Städtchen Sargans hatte, als Sitz der Grafen 
dieses Namens, wahrscheinlich schon von langer Hand her 
Stadtrechte und eine eigene Obrigkeit, « Schultheiss und 
Rath »)'); auch hatte es Marktrecht?) (es war dies ein 
Hauptattribut einer « Stadt ») und scheint über sein Weich- 
bild eine gewisse Territorialhoheit ausgeübt zu haben, in- 
dem innert demselben selbst der Verkauf von « Eigen » der 
Genehmigung des Schultheissen bedurfte %). 
Zufolge einer Urkunde von 1456, womit die Grafen 
Wilhelm und Georg von Sargans der Stadt Sargans «die 
von ihren Voreltern ihr ertheilten Freiheiten bestätigten » *), 
1) Zuerst kommt ein « Schultheiss von Sargans» im Jahr 1342 
vor (Spruchbrief im bischöfl. Archiv), sodann im Jahr 1399 (W e- 
gelin, Reg. n. 344). 
?) Eidgen. Abschied v. 1483. Art. 9: « Der Markt soll in der 
Stadt Sargans syn wie von Alters her u. nicht auf dem Land» (Füäsi, 
Chron. Helvet. Bd. ..1.). 
3) Im Jahr 14°’ verkaufen zwei « Burger von Sargans» «ihr 
em U » «mit Vorwissen» des Schultheissen. (Wegelin, Reg. 
‘) Urk. v. 1456 im Archiv, v. Sargans. 
Planta, die eurrätischen Herrschaften. 
CC 
21]
	        

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