Volltext: Die currätischen Herrschaften in der Feudalzeit

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im Zustand einer gemilderten Leibeigenschaft befand, be- 
ziehungsweise dass Leibeigene, freie Zinsleute und Hinter- 
sassen, also auch die noch zu Ende des X{IL Jahrhunderts 
in Mels, Flums und Bärchis vorkommenden «freien 
Leute »!) in den Unterthanen oder «Herrschaftsleuten » 
aufgegangen waren *). 
Es erhellt urkundlich nicht, dass die Grafen von Sar- 
gans ihre landesherrlichen (über die ursprünglichen gräf- 
lichen weit hinausgehenden) Rechte durch königliche Ver- 
leihung erworben hätten, wohl. aber waren, nachdem die- 
selben ihre Landesherrschaft schon lange: fest begründet 
hatten, Kaiser Sigismund (1434) und Kaiser Friedrich 
III. (1443) so gefällig, durch Bestätigung aller «Freiheiten, 
Rechte und Privilegien» der Grafschaft Sargans und ihrer 
«Gerichte. und Hochgerichte » die erfolgten: Usurpationen 
gutzuheissen ®). 
Anschliessend mag noch erwähnt werden, dass im Jahr 
1443 Kaiser Friedrich III. die Grafschaft auch von aller 
auswärtigen Gerichtsbarkeit, namentlich der kö- 
niglichen Land- und Hofgerichte, befreit hatte‘); um so 
unbegreiflicher ist es, dass derselbe später (1465) es unter- 
nehmen. mochte, die, auch über das Sarganser Land sich 
1) Bischöfl. Urbar v. 1292—1298 (Mohr, Cod. IL. n. 76). 
% Es tritt dies vollends klar zu Tage theils in einem Spruch v7. 
1541: (im Archiv Walenstatt), wonach « wellicher burger (von 
Walenstatt) über den Widerbach züchend, sollend stürgenössig Syn?, 
theils in einer Verordnung der VII Orte, als Herren des Sarganser- 
landes (mit Walenstatt), v. 1694 (im Archiv Walenstatt), wonach 
«die burgerinen (von Walenstatt), welche aus deren von Walenstatt 
Bezirk auf das Land hinaus namlich in dero von Sargans Reg. Orten 
Pottmässigkeit sich verehelichen, dem Fall u. anderm, was der enden 
herkommens gebrauch u. üeblich, fürbass underworfen sein sollen». 
Somit waren auch die Steuer und der‘ Todfall eine allgemeine 
Leistung der Sarganser Landleute. 
3) Wegelin, Reg. n. 461 u. 524. 
4) Lichnowsky, Reg. VI. n. 499 
Mr
	        

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