Ordnung nicht zu stören. Ich komme unten auf diese
«Walser » zurück.
6) Die Frevel betreffend ist zu bemerken, dass ein
Jahr nach Aufstellung des besprochenen Herrschaftsurbars
(nämlich 14£92), als die Orte Uri, Schwyz und Glarus
auch noch die Stände Zürich, Luzern, Unterwalden
und Zug in das Miteigenthum von Nidberg und Freu-
denberg aufgenommen hatten, von den Grafen Wilhelm
und Jörg von Werdenberg-Sargans, unter Mitwirkung der
genannten VıI Orte, unter dem Titel « Mannszuchtsbrief»
eine: Frevelordnung aufgestellt: wurde, wonach in 1
bis 10 % Pf. Busse (zu Handen des Grafen) verfiel‘):
Wer den Andern heisst «lügen», wer über den Andern
mit Messer, Schwert oder Sparren zuckt oder ihn mit der
Faust schlägt; Wer den Andern cblutrünstim» oder
«erdfällig» macht; Wer «Trostung » (Bürgschaft, Kau-
tion) verweigert (mit steigender Busse bis zur dritten Mah-
nung) und Wer die «Trostung bricht», endlich Wer den
Andern verläumdet («freventlich an seine Ehre redet»),
indem er ihn «Dieb, Mörder, Ketzer, \erräther, Bösewicht,
Meineidiger» u. s. w. schilt und es nicht beweisen kann. —
Wer. die Busse nicht bezahlen kann, muss das Land meiden.
Da den obigen ähnliche zuchtpolizeiliche Bestimmungen
in den Quellen des XV. Jahrhunderts öfters wiederkehren,
$o scheint ihnen gewissermassen ein gemeines Recht
Grunde zu liegen und dürften dieselben ungefähr das-
jenige Strafgebiet umfassen, welches der niedern Ge-
richtsbarkeit oder dem Frevelgericht im Gegensatz zum
Kriminal- oder Blutgericht anheimfiel.
In dıe kategorie der herrschaftlichen Territorial-
herrlichkeit gehören sodann folgende Bestimmungen des
in Rede stehenden Herrschaftsrodels :
1) Urkunde im st. gallischen Staatsarchiv.
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