Volltext: Die currätischen Herrschaften in der Feudalzeit

Ordnung nicht zu stören. Ich komme unten auf diese 
«Walser » zurück. 
6) Die Frevel betreffend ist zu bemerken, dass ein 
Jahr nach Aufstellung des besprochenen Herrschaftsurbars 
(nämlich 14£92), als die Orte Uri, Schwyz und Glarus 
auch noch die Stände Zürich, Luzern, Unterwalden 
und Zug in das Miteigenthum von Nidberg und Freu- 
denberg aufgenommen hatten, von den Grafen Wilhelm 
und Jörg von Werdenberg-Sargans, unter Mitwirkung der 
genannten VıI Orte, unter dem Titel « Mannszuchtsbrief» 
eine: Frevelordnung aufgestellt: wurde, wonach in 1 
bis 10 % Pf. Busse (zu Handen des Grafen) verfiel‘): 
Wer den Andern heisst «lügen», wer über den Andern 
mit Messer, Schwert oder Sparren zuckt oder ihn mit der 
Faust schlägt; Wer den Andern cblutrünstim» oder 
«erdfällig» macht; Wer «Trostung » (Bürgschaft, Kau- 
tion) verweigert (mit steigender Busse bis zur dritten Mah- 
nung) und Wer die «Trostung bricht», endlich Wer den 
Andern verläumdet («freventlich an seine Ehre redet»), 
indem er ihn «Dieb, Mörder, Ketzer, \erräther, Bösewicht, 
Meineidiger» u. s. w. schilt und es nicht beweisen kann. — 
Wer. die Busse nicht bezahlen kann, muss das Land meiden. 
Da den obigen ähnliche zuchtpolizeiliche Bestimmungen 
in den Quellen des XV. Jahrhunderts öfters wiederkehren, 
$o scheint ihnen gewissermassen ein gemeines Recht 
Grunde zu liegen und dürften dieselben ungefähr das- 
jenige Strafgebiet umfassen, welches der niedern Ge- 
richtsbarkeit oder dem Frevelgericht im Gegensatz zum 
Kriminal- oder Blutgericht anheimfiel. 
In dıe kategorie der herrschaftlichen Territorial- 
herrlichkeit gehören sodann folgende Bestimmungen des 
in Rede stehenden Herrschaftsrodels : 
1) Urkunde im st. gallischen Staatsarchiv. 
299
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.