ihre-niedere Gerichtsbarkeit nicht auch, wie zu Gunsten
von Nidberg und des Herrn v. Greifensee, ausdrück-
lich vorbehalten wurde, ist schwer zu erklären: wahrschein-
lich beruht die Auslassung entweder auf einer Nachlässig-
keit des’ Kopisten (denn das Original. ist mir nicht zu Ge-
sicht gekommen) oder auf der Voraussetzung, dass ein solcher
Vorbehalt für die andern erwähnten Herrschaften weniger
nöthig sel.
Wer endlich der Rudolf Meyer war, welcher eben-
falls eine Vertretung im Landgericht haben sollte und daher
wahrscheinlich auch eine Hofgerichtsbarkeit über seine Leute
ausübte, muss ich dahinstellen. Allem Anschein nach lagen
aber seine Besitzungen grösstentheils auf dem Gebiete von
Walenstatt, wesshalb dessen Leute später (1531) dem
Gerichtsgebiete dieses Städtchens zugetheilt erscheinen.‘)
5) Die beiden. Städtchen Walenstatt und Sargans,
deren Bürgerschaft dem Landgericht nicht unterworfen sein
sollte, werde ich später besonders besprechen. Hier bemerke
ich blos, dass das Blutgericht auch in der Stadt Sar-
gans selbstverständlich dem Grafen zustand.
6) 'Dass dem «Freien oder Walser» höhere Bus-
sen als dem Eıgenmann auferlegt waren, mag weniger
mit der höheren Taxirung des Freien überhaupt als damit
zusammenhängen, dass es dannzumal in der Grafschaft
Sargans kaum andere «Freie» als «Walser» d. h. einge-
wanderte Leute geben konnte, welche gewissermassen als
Gäste und demzufolge in höherem Masse als die Ein-
heimischen verpflichtet erscheinen mochten, die öffentliche
1) In dem oben erwähnten Sarganser Urbar von Egidius
Tschudi von 1531 werden nämlich in dem «Verzeichniss der lüt, so
sich von irer Herrschaft (von Sargans) ganz erlöst und zu denen von
Walenstatt .gethan sind», u. A. auch «Rudolf Meyer’s lüt» ange-
führt. — In dem Spruch der VlII Orte von 1484 (im Archiv Walen-
statt) erscheinen «Rudolff Meyer’s und Schwartz Ritters lüt»
als der Sarganser Steuergenossenschaft enthoben.
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