Volltext: Die currätischen Herrschaften in der Feudalzeit

Frohndiensten (Tagwen) pflichtig waren‘), scheinen aber 
doch mit. Rücksicht auf ihre persönliche Freiheit 
(namentlich auf Verehelichung und Wegzug) eine bevorzugte 
Stellung eingenommen zu haben.?) 
Dass sie ursprünglich königlich waren, geht daraus 
hervor, dass sie vom König an den Greifensee verliehen 
wurden. Ich muss es aber dahingestellt sein lassen, ob 
dieselben etwa in Unfreiheit gerathene Nachkommen “der 
im XI. und XI. Jahrhundert in Flums und Bärschis vor- 
kommenden Freien?) oder zu dem, ursprünglich könig- 
lichen Meyerhof Flums gehörig gewesene Fiskalinen 
(königliche Leibeigene) gewesen waren. 
Die Veste Nidberg und der Herr v. Greifensee 
waren jedoch nicht die Einzigen, welche in der Grafschaft 
Sargans eine niedere Gerichtsbarkeit ausübten; viel- 
mehr stand eine solche, wie sich später zeigen wird, auch 
der Burg Cräplang oder Flums und der Familie Hof- 
stetten, als Inhaberin der Herrschaft Tscherlach, sowie 
auch dem Kloster Pfävers mit Rücksicht auf den Meyer- 
hof Meis zu. Ohne Zweifel war eben desshalb diesen 
Herrschaften eine besondere Vertretung im Landgerichte 
Sargans, welchem sie mit Rücksicht auf die hohe Straf- 
judikatur unterworfen waren, eingeräumt. Wesshalb nun 
1) Urbar der Herrschaft Cräplang von 1766 in Egger, 
die Herrschaft Cräplang. 
2) Dass sie mit-Rücksicht auf Verehelichung und. Wegzug bevor- 
zugt waren, wird sich bei Besprechung der Herrschaft Flums zeigen. 
Sie waren aber auch der Sarganser Steuergenossenschaft 
enthoben. Daher heisst es in dem im Jahr 1483 zwischen Graf J.P, 
v. Mosax und dessen Werdenberger Unterthanen erlassenen Spruch, 
die Huldigung betreffend, u. A.: «Diese (die Unterthanen) sollen 
ihrem Herrn schwören, ein Burger als ein Burger, ein Eigenmann 
als ein Eigenmann . .. ein Walser als ein Walser und Greifenseer 
Leut in ihrem Wesen wie sie erkauft sind». (J.P. Tschudi’s 
Relation.) 
3) «homines liberi» in den bischöflichen Urbarien des XI. und 
XI. s. (Planta, das alte Rätien, Beil. X. und Mohr, Cod. II nn: 76, 
$. 105), Diese waren dem Bischof zinspflichtig. 
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