Volltext: Die currätischen Herrschaften in der Feudalzeit

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hören, wo immer sie sesshaft sein mögen» und 
«mit allen Gütern, Dörfern, Höfen, Aipen, Fischenzen, 
Wildbännen, Aeckern, Wiesen, Holz, Feld, Wun und 
Weid und mit aller obrigkeitlichen Gewalt» (Ge- 
waltsame). !) 
In diesem Verpfändungsakt sind nicht nur die Attribute 
der gräflichen Gewalt (« Grafschaft, Gerichte, Twingen 
und Bänne») zu erkennen, welche den Grafen von Sargans, 
als Rechtsnachfolgern des Pfalzgrafen Hugo von Tübingen, 
gewesenen Grafen der alten Grafschaft Werdenberg, von 
Rechtswegen zukamen; sondern auch diejenigen der Terri- 
torialherrlichkeit oder des Obereigenthums über das 
Herrschaftsgebiet («Erze, Fischerei, Jagd, Wun und Weide, 
Holz, Aimen»1‘, so wie diejenigen der Staatshoheit 
(«Herrschaft »  «obrigkeitliche iewaltsame», «Leute», 
«Dörfer »): somit waren auch die Grafen von Sargans schon 
im XIV. Jahrhundert wirkliche Landesherren, und da 
sich. dafür kein Anhaltspunkt findet, dass jene, ausserhalb 
der Grafengewalt liegenden, ursprünglich königlichen At- 
tribute jemals denselben verliehen wurden, so konnten 
sie, wie anderswärts, so auch hier nur usurpirt worden 
sein. 
Bemerkenswerth ist sodann, dass zufolge dieser Ur- 
kunde alle zur Grafschaft Sargans Gehörigen eine Ge- 
nossenschaft (Genossame) bilden und, wenn auch anders- 
wo wohnhaft, der Herrschaft verpflichtet bleiben. Offenbar 
ist diese «Genossame» in. Verbindung. zu bringen mit 
der unter den Herrschaftsrechten ebenfalls aufgeführten 
«Steuer», somit wesentlich als eine Steuergenossen- 
schaft aufzufassen — ähnlich den uns in Werdenberg und 
Wartau schon bekannt gewordenen. ‚Unter dıeser Voraus- 
Setzung würde aber auch‘ in der Grafschaft Sargans die 
ı) Urkunde in Tschudi, Chron,, I..S. 592.
	        

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