Volltext: Die currätischen Herrschaften in der Feudalzeit

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und im Rhein‘ und mit Fächen (Vorrichtungen zum Auf- 
farigen der Fische) und mit Jagd, mit Wasser, Wasser- 
leitungen; Weihern; Mühlzinsen .... mit Wun, 
Weid, :1olz, Feld» sowie endlich «mit Diensten und mit 
Eigenleuten in- und ausserhalb, die zum Schloss und 
zur Grafschaft Werdenberg (beziehungsweise zum Schloss 
Wartau) gehören.» 
Es umfasst somit dieser Verkaufsakt das volle Ober- 
eigenthum über das Herrschaftsg ebiet (Territorialrecht) 
nebst den Regalien der Fischerei, der Jagd und der 
Wasserrechte; ferner die ganze («hohe und niedere») Ju- 
dikatur nebst dem Anspruch auf die von den Gerichten 
erkannten Bussen; sodann die Staatshoheit u. Staats- 
gewalt (Bänne, Gebote, Verbote, Besserungen, Herrlichkeit 
und Oberkeit); endlich die mit der Leibeigenschaft zu- 
sammenhangenden Rechte auf Steuern, Todfall, « Gelässe» 
und Dienste. 
Während die Stadt Luzern im Besitze dieser Herrschaften 
war, erhob sich, sonderbarer Weise, ein Streit zwischen ihr 
und den übrigen VI Orten, welchen, in Gemeinschaft mit 
Luzern, seit 1483 die Grafschaft Sar gans gehörte (Zürich, 
Uri, Schwyz, Unterwalden, Zug, Glarus), über die Grenze 
zwischen letzterer und der Herrschaft Wartau. Nachdem 
vorerst über den Miteintritt dieser VI Orte in den Kauf 
der Herrschaften Werdenberg und Wartau erfolglos war 
verhandelt worden‘), vereinigte man sich über ein Schieds- 
gericht, welches--über die Streitfrage sowohl «Eigen- 
leute» (welche somit auch hier die eigentlichen «Herr- 
schaftsleute » waren) als «Hin tersassen» einzuvernehmen 
beschloss?) und endlich (1488) entschied?): es solle das 
1) Art. 16 des Badener Abschieds von 1486, 
'ı Fäsi, Chron. Helv. IL. S. 313. 
3 Urkunde von 1488 im Landesarchiv Glarus (Abschr. in 
Fäsi, a. a. 0. 8. 552). 
—_ 
Ju
	        

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