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und im Rhein‘ und mit Fächen (Vorrichtungen zum Auf-
farigen der Fische) und mit Jagd, mit Wasser, Wasser-
leitungen; Weihern; Mühlzinsen .... mit Wun,
Weid, :1olz, Feld» sowie endlich «mit Diensten und mit
Eigenleuten in- und ausserhalb, die zum Schloss und
zur Grafschaft Werdenberg (beziehungsweise zum Schloss
Wartau) gehören.»
Es umfasst somit dieser Verkaufsakt das volle Ober-
eigenthum über das Herrschaftsg ebiet (Territorialrecht)
nebst den Regalien der Fischerei, der Jagd und der
Wasserrechte; ferner die ganze («hohe und niedere») Ju-
dikatur nebst dem Anspruch auf die von den Gerichten
erkannten Bussen; sodann die Staatshoheit u. Staats-
gewalt (Bänne, Gebote, Verbote, Besserungen, Herrlichkeit
und Oberkeit); endlich die mit der Leibeigenschaft zu-
sammenhangenden Rechte auf Steuern, Todfall, « Gelässe»
und Dienste.
Während die Stadt Luzern im Besitze dieser Herrschaften
war, erhob sich, sonderbarer Weise, ein Streit zwischen ihr
und den übrigen VI Orten, welchen, in Gemeinschaft mit
Luzern, seit 1483 die Grafschaft Sar gans gehörte (Zürich,
Uri, Schwyz, Unterwalden, Zug, Glarus), über die Grenze
zwischen letzterer und der Herrschaft Wartau. Nachdem
vorerst über den Miteintritt dieser VI Orte in den Kauf
der Herrschaften Werdenberg und Wartau erfolglos war
verhandelt worden‘), vereinigte man sich über ein Schieds-
gericht, welches--über die Streitfrage sowohl «Eigen-
leute» (welche somit auch hier die eigentlichen «Herr-
schaftsleute » waren) als «Hin tersassen» einzuvernehmen
beschloss?) und endlich (1488) entschied?): es solle das
1) Art. 16 des Badener Abschieds von 1486,
'ı Fäsi, Chron. Helv. IL. S. 313.
3 Urkunde von 1488 im Landesarchiv Glarus (Abschr. in
Fäsi, a. a. 0. 8. 552).
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