bührten, auf den bischöflichen Besitzungen nicht sollte
eintreiben dürfen‘). Indess beweist die spätere Ent-
wickelung der Immunität, dass die höhere Strafgerichts-
barkeit stets als gräfliches Attribut betrachtet wurde, so
dass durch erwähntes Diplom dem Grafen wohl nur die
eigene Vollziehung der von seinem Gericht erlassenen
Strafurtheile auf kirchlichem Boden untersagt werden wollte,
wodurch er genöthigt wurde, für deren Vollziehung den
bischöflichen Schirmvogt in Anspruch zu nehmen — ein
Verhältniss, das sich aber nicht haltbar erwies, vielmehr,
wie wir sehen werden, zur Folge hatte, dass da, wo der
Bischof die Oberhand gewann, die gräfliche Strafgewalt
auef auf ihn überging, wogegen da, wo der Graf sie be-
hielt, er auch auf kirchlichem Boden die Exekutionsgewalt
sich zuschrieb.
Eine selbständige korrektionelle Gerichtsbarkeit
gegenüber den Gotteshausleuten scheint dagegen der Im-
munität stets innegewohnt zu haben*®).
Ohne Zweifel sollte ursprünglich die Immunität nur
für die eigentlichen kirchlichen Güter und die auf
denselben sesshaften Leute gelten. Allein wenn ein Bischof
oder ein Kloster, sei es durch königliche Schenkung, sei es
durch Anmassung, über. einen ganzen abgegrenzten Be-
Zirk die königliche Territorialherrlichkeit sich er-
warb, G. bh. Gebietsherr wurde, so gab es sich von selbst,
dass auch die sog. Hintersassen, d. h. die auf diesem
1!) In karolingischer Zeit wurden nämlich auch schwere Ver-
gehen meist theils mit einer dem Beschädigten, bezw. dessen Ver-
wandten zu leistenden Entschädigung (compositio), theils mit einer
dem Fiskus (dem König, bezw. dem Grafen) zu entrichtenden Busse
fredum) bestraft. Ueber die Vertheilung der Bussen zwischen dem
König und dem Grafen im Verhältniss von %/s und 'J3 s. Capit. Ka-
rolii M., Pipini und LuGovici.
; ?) Darauf würde sich die «iustitia in vita eorum qui habitant
in ecclesiis» in dem oben, S. 20 Note 1, zitirten cap. Karl’s des
Grossen beziehen.
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