Volltext: Die currätischen Herrschaften in der Feudalzeit

bührten, auf den bischöflichen Besitzungen nicht sollte 
eintreiben dürfen‘). Indess beweist die spätere Ent- 
wickelung der Immunität, dass die höhere Strafgerichts- 
barkeit stets als gräfliches Attribut betrachtet wurde, so 
dass durch erwähntes Diplom dem Grafen wohl nur die 
eigene Vollziehung der von seinem Gericht erlassenen 
Strafurtheile auf kirchlichem Boden untersagt werden wollte, 
wodurch er genöthigt wurde, für deren Vollziehung den 
bischöflichen Schirmvogt in Anspruch zu nehmen — ein 
Verhältniss, das sich aber nicht haltbar erwies, vielmehr, 
wie wir sehen werden, zur Folge hatte, dass da, wo der 
Bischof die Oberhand gewann, die gräfliche Strafgewalt 
auef auf ihn überging, wogegen da, wo der Graf sie be- 
hielt, er auch auf kirchlichem Boden die Exekutionsgewalt 
sich zuschrieb. 
Eine selbständige korrektionelle Gerichtsbarkeit 
gegenüber den Gotteshausleuten scheint dagegen der Im- 
munität stets innegewohnt zu haben*®). 
Ohne Zweifel sollte ursprünglich die Immunität nur 
für die eigentlichen kirchlichen Güter und die auf 
denselben sesshaften Leute gelten. Allein wenn ein Bischof 
oder ein Kloster, sei es durch königliche Schenkung, sei es 
durch Anmassung, über. einen ganzen abgegrenzten Be- 
Zirk die königliche Territorialherrlichkeit sich er- 
warb, G. bh. Gebietsherr wurde, so gab es sich von selbst, 
dass auch die sog. Hintersassen, d. h. die auf diesem 
1!) In karolingischer Zeit wurden nämlich auch schwere Ver- 
gehen meist theils mit einer dem Beschädigten, bezw. dessen Ver- 
wandten zu leistenden Entschädigung (compositio), theils mit einer 
dem Fiskus (dem König, bezw. dem Grafen) zu entrichtenden Busse 
fredum) bestraft. Ueber die Vertheilung der Bussen zwischen dem 
König und dem Grafen im Verhältniss von %/s und 'J3 s. Capit. Ka- 
rolii M., Pipini und LuGovici. 
; ?) Darauf würde sich die «iustitia in vita eorum qui habitant 
in ecclesiis» in dem oben, S. 20 Note 1, zitirten cap. Karl’s des 
Grossen beziehen. 
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