Volltext: Die currätischen Herrschaften in der Feudalzeit

Demzufolge gab es in diesen Herrschaften, ausser den 
«Walsern» Freie. Diese scheinen aber ursprünglich Bürger 
des Städtchens. Werdenberg gewesen zu sein,') woraus zu 
schliessen ist, dass letzteres, welches verschiedene Vorrechte 
genoss und sogar ein Stadtgericht besass,°). der Leibeigen- 
schaft enthoben gewesen sel. 
Durch die Verschwendung seiner zweiten Gemahlin, 
Clementa von Hewen,?) wurde aber Graf Johann Peter 
von Mosax genöthigt, schon im. Jahr 1485 diese Herr- 
schaften der Stadt Luzern um fl. 21,000 zu verkaufen, “) 
und zwar beide «mit Dörfern und‘ Höfen, Leuten und 
Gütern, hohen und niedern Gerichten, Zwingen, 
Bännen, Herrlichkeiten und allen Oberkeiten, Steuern, 
Kornzinsen, Renten, Nutzen, Gülten, Sträflinen, Besse- 
rungen,°) Bussen, Geboten, Verboten, Fällen 
und Gelässen», ferner «mit der Fischenz in Bächen 
1) Senn, Werdenberg. Chron. S. 292. Zu diesen «gefreiten Ge- 
schlechtern» gehörten namentlich die Vorburger, Schwarz, Rohrer, 
Schlegel, Eggenberger. 
2?) Urk. v. 1503 (Abschrift) im Landesarchiv Glarus. 
3) «Die war ein. kostlich wyb und ‚brachte in. zu armut>» 
(Tschudi’s Handschriftensammlung). 
4) Urk. im Landesarchiv Glarus. Schon im Jahr 1483 hatte 
derselbe beide Herrschaften den Grafen Hug und Ulrich v. Montfort- 
Tettnang zu Unterpfand gegeben (Urk. im bischöfl, Archiv 
zu Cur). 
5) D. h..Bussen, namentlich für Nichtbeachtung von Ge- 
boten, wie z. B. des an alle Herrschaftsleute ergehenden Gebotes, 
zu den Jahrgerichten zu erscheinen. So heisst es in der Öffnung 
von Einsiedeln: «wer aber das nüt tete (d. h. nicht zu den Mai- und 
Herbstgerichten käme) der sol dem amman hbessren (d, h. wieder 
gut machen) mit III schilling». Ebenso in der Offnung von Neu- 
heim: «der sol es bessren minem herren mit drin schillingen » 
Blumer, Staats- und Rechtsgesch. I. S. 61 und 62). Diese «Besse- 
tungen» unterschieden sich demnach von den Frevel- und Straf- 
bussen dadurch, dass sie keines gerichtlichen Urtheils bedurften, 
In dem Kriminalstatut des Freiherrn Joh. v. Vatz v. 1297 (s. 8. 30) 
kommt indess « Besserung» auch allgemein für Geldstrafe vor. 
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