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Diese Vermischung persönlicher Rechte mit dinglichen
ist überhaupt charakteristisch für die Feudalzeit und brachte,
wie wir es z. B. im Verhältniss zwischen den Curer Gottes-
hausleuten und den Herrschaftsleuten im Tirol sahen, aller-
lei Unzukömmlichkeiten und. Streitigkeiten mit sich -—
namentlich auch mit Rücksicht auf die von den (später zu
besprechenden) «freien Walsern» erworbenen Herrschafts-
güter, auf welche jene ihr « Walserrecht » anzuwenden be-
anspruchten. Bewirkte die gedachte Vermischung in letz-
terem Fall oft eine Befreiung des Grundeigenthums, so
hatte sie dagegen in andern, Fällen meist zur Folge, dass
ursprünglich Freie durch den Besitz von Huben in Unfrei-
heit herabgezogen wurden.
Nachdem in der Folge Graf Wilhelm (VI.) von Mont-
fort-Tettnang, Herr zu Werdenberg, im Jahr 1470 die
von Graf Friedrich von Toggenburg: dem Grafen Bern-
hard von Thierstein für fl. 2100 verpfändete Herrschaft
Wartau eingelöst und mit der Grafschaft Werdenberg wie-
der vereinigt hatte,!) gelangten im Jahr 1482 beide Herr-
schaften kaufweise in den Besitz des ihm verschwägerten
Grafen Johann Peter von Mosax.?) Da. diesem aber
seine-neuen. Unterthanen nicht huldigen wollten, mussten
dieselben durch einen Schiedsspruch (1483) dazu angehalten
werden, ?) und zwar so, dass «ein Burger als ein Burger,
ein Eigenmann als ein Eigenmann, ein Hintersäss als ein
Hintersäss, ein Freimann als ein Freimann, ein Walser
als ein Walser»-schwören sollen.
1) Urk. in Tschudi, Chron., IL 8. 712.
?) Fäsi, Chron. Helvet. II. S. 250 (Zürcher Stadtbibliothek)
und Spruch v. 1488 (zwischen Gr. J. P. v. Mosax. und H. Fr. v. Hewen)
im Landesarchiv Glarus. |
3) Urk. (im Auszug) in Joh. Pet. T’schudi’s Relatio betr. die
Herrschaft Werdenberg, S. 2 (Schiedsrichter war Freiherr Pet. von
Hewen).
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