Volltext: Die currätischen Herrschaften in der Feudalzeit

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als einer Genossenschaft, auferlegte fixe Abgabe war, 
welche auf die einzelnen Steuergenossen vertheilt wurde, 
so dass, wenn einige derselben wegzogen, die Steuerlast der 
übrigen dadurch entsprechend vergrössert wurde. Der 
Spruch lautete in diesem Punkt — wahrscheinlich weil die 
Steuerpflicht der Genossenschaft, als sölcher, oblag — 
dahin, dass es bei der Steuer von 12 % sein Bewenden 
haben solle. 
Eine weitere Beschwerde der Herrschaftsleute ging da- 
hin, dass der Zins der «Hublehen» willkürlich gesteigert 
worden sei, und war mit dem Begehren verbunden, dass 
«die Hubgenossen » «mit den Hublehen freien Verkehr mit 
einander haben sollen, doch der Herrschaft an ihren Zinsen 
unbeschadet.» 
Obwohl der erwähnte Spruch auf diese Beschwerde, 
wie es scheint, nicht eintrat, so beweist dieselbe doch, dass 
die an Leibeigene geliehenen Güter (Hublehen)!) bereits im 
Begriff standen, aus dem Precarium, beziehungsweise dem 
blossen Niessbrauch in ein, den «rechten Erblehen» ana- 
loges Nutzeigenthum überzugehen, indem man nun auch 
für jene einen unabänderlichen Zins und die Berechtigung 
verlangte, sie wenigstens an alte andere Leibeigene (« Hubge- 
nossen ») zu veräussern; dass aber immerhin noch die Vor- 
stellung herrschte, ein Hublehen könne nur im Besitze eines 
Hubers oder alten Leibeigenen seinen leibeigenschaftlichen 
Charakter behalten, wesshalb eine Veräusserung von Hub- 
lehen an Nichthubgenossen als selbstverständlich unzulässig 
betrachtet wurde. 
!) Eine «Hube» bedeutete zwar ursprünglich einen Hof von 40 
Jucharten («hoba, hoc est 40 iugera» in einer Urk. v. 904 — s. v. 
Arx, Gesch., I. S. 156, Note b); doch wurde der Ausdruck auch auf 
die einzelnen Theile, in welche solche, meist an Leibeigene geliehene 
Höfe, bald zerfielen, angewendet, so dass unter «Hubgenossen» zu- 
nächst wohl die Inhaber der ursprünglich zu Einem Hof verbunden 
gewesenen und vielleicht auch noch gemeinschaftlich‘ die Allmend 
nutzenden Güter verstanden werden können.
	        

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