Volltext: Die currätischen Herrschaften in der Feudalzeit

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schon. früher zu eigentlichen, mit Verwaltungsbefugnissen 
ausgerüsteten Korporationen für den Genuss der All- 
mend oder von Weide und Wald zusammengeschlossen 
hatten, und zwar so, dass dem Grafen mit Rücksicht auf 
die Weide nicht mehr Rechte zustanden als jedem andern 
Bürger, denn auf die Alp durfte er zufolge obigen Spruches 
(welcher in diesem Punkt das frühere Recht nicht ändern 
wollte) nur sein eigenes Vieh stellen. 
Etwa dreissig Jahre später (1437) erging auch zwischen 
Bernhard von Thierstein (Schwager des Grafen Friedrich 
VI. von Toggenburg), als damaligem Herrn von Wartau, 
und dessen Herrschaftsleuten ein Spruch!), welcher nament- 
lich mit Rücksicht auf die dortige Leibeigenschaft von 
Wichtigkeit ist. 
Durch denselben wurde nämlich festgestellt : 
1) dass Jeder, welcher eigene Kost hat, dem Herrn 
jährlich drei Tagwen (d. h. drei Tage Frohndienst) zu 
leisten; 
2) dass jedes Haus, welches eigene Kost hat, der 
Herrschaft jährlich eine Fastnachthenne zu geben; und 
3) dass, wenn der Herr auf Wartau wohnt, Jeder, der 
eine «Mäni» (ein Zugthier) hat, demselben eine Fahrt 
Holz auf das Schloss zu bringen habe. 
Aus diesen Bestimmungen ist ersichtlich, dass auch in 
Wartau die Leibeigenschaft Regel. war. Ein anderer 
bemerkenswerther Punkt dieses Entscheides betrifft die 
«Steuer» £s beschwerten sich nämlich die Wartauer 
Herrschaftsleute: «die jährliche Steuer betrage zwar 12 
Pfund; da aber etliche Leute von derselben ent- 
wehrt seien, so müssten 4 % davon abgehen» 
Dies beweist, dass die « Steuer » eine, den Herrschaftsleuten, 
1) Urk. in Senn, Werdenberger Chronik, S. 83. Bernhard von 
Thierstein hatte eine Schwester des letzten Grafen von Toggenburg, 
Ida. geehlicht, die aber vor ihrem Bruder gestorben war. 
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