schon längst festbegründet war, um ihrem Besitzthum den
Stempel der Gesetzlichkeit aufzudrücken, sich angelegen
sein liessen, sich von dem Kaiser wenigstens mit dem
Blutbann — auf diese letzte leere Formel waren, wie
schon bemerkt, nun die alten königlichen Rechte herabge-
mindert! — belehnen zu lassen.‘)
Dass man früher in der Freiherrschaft Sax sich auch
nicht. an den für Reichslehen ursprünglich geltenden Grund-
satz hielt, wonach sich solche nur im Mannsstamm ver-
erben konnten, beweist die erzählte Zerreissung der Herr-
schaft Hohensax-Forstegg durch die Heirath der Elisabeth
von Sax mit Caspar von Bonstetten, so dass der Akt von
1597 auch in diesem Punkt als ein Anachronismus er-
scheint.
Die Freiherrschaft Sax-Forstegg endigte damit, dass
Friedrich Ludwig im Jahr 1615 seine Zweidrittel-Antheile
und sein Vetter Christoff Friedrich im Jahr 1621 seinen
Drittels-Antheil an derselben der Stadt Zürich verkauf-
ten,?) und zwar «mit hohen und niedern Gerichten,
1) Urk. v. 1589 im Zürcher Staatsarchiv, wonach die Söhne
des verstorbenen Freiherrn Ulr. Phil. v. Sax (Joh. Albr., Joh. Phil,
und Joh. Christoff) beim Kaiser um «die Investitur für das Reichs-
lehen des Blutbannes der Herrschaften Sax und Forstegg und was
sonsten mehr kaiserlicher Gnaden ist» einzukommen beschliessen.
Diesem Wunsche wurde von König Rudolf II. (1590) entsprochen,
wie auch schon Friedrich IIL (1466), Karl V. (1530) und Maximil.
IL. (1575) solche Verleihungsdiplome, womit sie nur Etwas gaben was
sie nicht mehr besassen;-den Freiherren von Sax ausgestellt hatten.
(Revers der St. Zürich v: 1597 in dem Zürcher Staatsarchiv.)
Da Freiherr Fr. Ludw. v. Sax obige Diplome, als die auf sein «Reichs-
lehen» bezüglichen Titel beim Rath v. Zürich hinterlegte, so darf
angenommen werden, dass das Diplom Friedrich’s Ill. (1466) der
älteste auf dieses nachträglich sogenannte «Reichslehen» bezüg-
liche Titel war, den die Familie der Freiherren von Sax besass, und
dass somit früher höchst wahrscheinlich keine kaiserliche Ver-
leihung stattgefunden hatte.
2) Urk. v. 1615 und 1621 (Abschriften) im st. gallischen
Staatsarchirv.
76