Volltext: Die currätischen Herrschaften in der Feudalzeit

schon längst festbegründet war, um ihrem Besitzthum den 
Stempel der Gesetzlichkeit aufzudrücken, sich angelegen 
sein liessen, sich von dem Kaiser wenigstens mit dem 
Blutbann — auf diese letzte leere Formel waren, wie 
schon bemerkt, nun die alten königlichen Rechte herabge- 
mindert! — belehnen zu lassen.‘) 
Dass man früher in der Freiherrschaft Sax sich auch 
nicht. an den für Reichslehen ursprünglich geltenden Grund- 
satz hielt, wonach sich solche nur im Mannsstamm ver- 
erben konnten, beweist die erzählte Zerreissung der Herr- 
schaft Hohensax-Forstegg durch die Heirath der Elisabeth 
von Sax mit Caspar von Bonstetten, so dass der Akt von 
1597 auch in diesem Punkt als ein Anachronismus er- 
scheint. 
Die Freiherrschaft Sax-Forstegg endigte damit, dass 
Friedrich Ludwig im Jahr 1615 seine Zweidrittel-Antheile 
und sein Vetter Christoff Friedrich im Jahr 1621 seinen 
Drittels-Antheil an derselben der Stadt Zürich verkauf- 
ten,?) und zwar «mit hohen und niedern Gerichten, 
1) Urk. v. 1589 im Zürcher Staatsarchiv, wonach die Söhne 
des verstorbenen Freiherrn Ulr. Phil. v. Sax (Joh. Albr., Joh. Phil, 
und Joh. Christoff) beim Kaiser um «die Investitur für das Reichs- 
lehen des Blutbannes der Herrschaften Sax und Forstegg und was 
sonsten mehr kaiserlicher Gnaden ist» einzukommen beschliessen. 
Diesem Wunsche wurde von König Rudolf II. (1590) entsprochen, 
wie auch schon Friedrich IIL (1466), Karl V. (1530) und Maximil. 
IL. (1575) solche Verleihungsdiplome, womit sie nur Etwas gaben was 
sie nicht mehr besassen;-den Freiherren von Sax ausgestellt hatten. 
(Revers der St. Zürich v: 1597 in dem Zürcher Staatsarchiv.) 
Da Freiherr Fr. Ludw. v. Sax obige Diplome, als die auf sein «Reichs- 
lehen» bezüglichen Titel beim Rath v. Zürich hinterlegte, so darf 
angenommen werden, dass das Diplom Friedrich’s Ill. (1466) der 
älteste auf dieses nachträglich sogenannte «Reichslehen» bezüg- 
liche Titel war, den die Familie der Freiherren von Sax besass, und 
dass somit früher höchst wahrscheinlich keine kaiserliche Ver- 
leihung stattgefunden hatte. 
2) Urk. v. 1615 und 1621 (Abschriften) im st. gallischen 
Staatsarchirv. 
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