setzung von Ehr und Gewehr» bedrohten Verbrechen zu be-
urtheilen hatte und für solche auch «gefangen setzen »
konnte. ’)
Dass auch in der Herrschaft Forstegg die Herrschafts-
rechte ganz dıe nämlichen waren, wie wir sie nun in den
Herrschaften Gams (oder Hohensax) und Sax kennen lern-
ten, beweist ein Akt von 1597,?) womit Freiherr Albreeht
von Sax und Forstegg der Wittwe und den drei Kindern
seines ermordeten Bruders, Johann Philipp, seinen Antheil
an den besagten Herrschaften «mit hohen und niedern Ge-
richten, mit Mannschaft, Wildbann, Frevel, Bussen, Ab-
zug, Fällen, Tagwen, Fischenzen, Mühlen» u. s. w. für fl.
23,000 käuflich abtritt — nur dass hier in dem Ausdruck
«Mannschaft» die Landesherrschaft (« Oberkeit und
Herrlichkeit ») als ein‘ hoheitliches Recht nicht nur auf das
Land, sondern auch (besonders für den Kriegsdienst) auf
die, das Staatsgebiet bewohnende Bevölkerung (so-
mit abgesehen von’ Leibeigenschaftsverhältnissen) sich be-
stimmter ausgeprägt findet.
Bemerkenswerth ist sodann die in diesem Akt enthal-
tene - Stipulation, es solle die Herrschaft als «Reichs-
lehen» beim Mannsstamm verbleiben und folglich Joh.
Philipp’s Sohn, Friedrich Ludwig, seine beiden Schwestern
für des Vaters «Zigen» auslösen.
Es spricht sich hierin die Erinnerung aus, dass die
herrschaftlichen Hoheitsrechte im Grunde königlichen
Ursprungs waren und nur mittelst Verleihung hätten recht-
lich erworben werden können — vielleicht wurde auch eine
solche Verleihung gutgläubig vorausgesetzt, obwohl sie that-
sächlich sicher niemals erfolgt war und die Freiherren von
Sax erst im XV. und XVI. Jahrhunderts, als ihre Herrschaft
i) Urk. v. 1599 (Abschrift) im st. gallischen Staatsarchiv.
2) Urk. v. 1597 im st. gallischen Staatsarchiv.
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