5%) erheben. Ebenso auch wenn Auswärtige Gut in der
Herrschaft Sax erben.
6) Wenn in Sax Einer dem Andern ein Gut ver-
kauft, so soll (wenn es nicht Geschwister sind) vorerst
die Herrschaft und sodann die Gemeinde es ziehen dürfen
(das Vorkaufsrecht haben).
7) Zum Entscheide von Spänen zwischen der Herr-
schaft und der Gemeinde soll in Zukunft ein unpartei-
isches Gericht aus den andern Herrschaftsgemeinden ge-
bildet werden. !)
Wenn auch neueren Datums, so ist dieser Spruch doch
geeignet, über verschiedene feudale Rechtsverhältnisse auf-
zuklären. Ich bemerke hierüber:
a. Wie in dem Spruch: von 1463 (zwischen Roll v. Bon-
stetten und Gams) «Herrschaftsleute» und «Hinter-
sassen.», so werden hier «Eigenleute» und «Hinter-
sassen » einander gegenüber gestellt; somit sind wirklich,
wie ich vermuthete, «Herrschaftsleute » und «Eigenleute »
nunmehr als identisch zu betrachten und waren demnach
auch die ursprünglich freien Lehens- oder Zinsleute in die
Klasse der Leibeigenen herabgesunken.
b. Die Hintersassen ihrerseits sind als Leute anzu-
sehen, welche-zwar im Gebiet der Herrschaft Sax, aber
nicht auf herrschaftlichem Grundeigenthum, son-
dern auf Eigen sassen, somit ursprünglich frei waren
und als solche unter der ausschliesslichen Gerichtsbarkeit
der königlichen Grafen standen, aber durch den Verfall
der königlichen Grafschaften unter die Hofgerichtsbar-
keit der Herren v. Sax gerathen waren.
1) «Dieweil die Herrschaft und Gemeind zu Sax keinen eigent-
lichen Verstand oder Wissen gehebt, wann sie gegen einander in
Span kommen, wa oder vor wem sie einander darumb berechtigen
oder suchen sollen. »
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