Volltext: Die currätischen Herrschaften in der Feudalzeit

5%) erheben. Ebenso auch wenn Auswärtige Gut in der 
Herrschaft Sax erben. 
6) Wenn in Sax Einer dem Andern ein Gut ver- 
kauft, so soll (wenn es nicht Geschwister sind) vorerst 
die Herrschaft und sodann die Gemeinde es ziehen dürfen 
(das Vorkaufsrecht haben). 
7) Zum Entscheide von Spänen zwischen der Herr- 
schaft und der Gemeinde soll in Zukunft ein unpartei- 
isches Gericht aus den andern Herrschaftsgemeinden ge- 
bildet werden. !) 
Wenn auch neueren Datums, so ist dieser Spruch doch 
geeignet, über verschiedene feudale Rechtsverhältnisse auf- 
zuklären. Ich bemerke hierüber: 
a. Wie in dem Spruch: von 1463 (zwischen Roll v. Bon- 
stetten und Gams) «Herrschaftsleute» und «Hinter- 
sassen.», so werden hier «Eigenleute» und «Hinter- 
sassen » einander gegenüber gestellt; somit sind wirklich, 
wie ich vermuthete, «Herrschaftsleute » und «Eigenleute » 
nunmehr als identisch zu betrachten und waren demnach 
auch die ursprünglich freien Lehens- oder Zinsleute in die 
Klasse der Leibeigenen herabgesunken. 
b. Die Hintersassen ihrerseits sind als Leute anzu- 
sehen, welche-zwar im Gebiet der Herrschaft Sax, aber 
nicht auf herrschaftlichem Grundeigenthum, son- 
dern auf Eigen sassen, somit ursprünglich frei waren 
und als solche unter der ausschliesslichen Gerichtsbarkeit 
der königlichen Grafen standen, aber durch den Verfall 
der königlichen Grafschaften unter die Hofgerichtsbar- 
keit der Herren v. Sax gerathen waren. 
1) «Dieweil die Herrschaft und Gemeind zu Sax keinen eigent- 
lichen Verstand oder Wissen gehebt, wann sie gegen einander in 
Span kommen, wa oder vor wem sie einander darumb berechtigen 
oder suchen sollen. » 
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