Volltext: Die currätischen Herrschaften in der Feudalzeit

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mit der Gemeinde Sax. Die von den Appenzellern, wie 
oben erzählt, im Jahr 1405 dem Caspar v. Bonstetten und 
dem Freiherrn v. Sax-Forstegg ‚entrissenen Hoheitsrechte 
über Sax und Lienz waren nämlich, in Verbindung mit, der 
Reichsvogtei über das Rheinthal, im Jahr 1490 auf die VII 
Orte Zürich, Luzern, Uri, Schwyz, Unterwalden, Zug und 
Glarus, zu welchen im Jahr 1500 noch Appenzell hinzukam, 
übergegangen.!) Im Jahr 1517 sodann schenkten diese VIII 
Orte dem. als Krieger und Staatsmann verdienten Freiherrn 
Ulrich v. Sax und Forstegg mit Rücksicht «auf die guten 
Dienste, die derselbe gemeiner Eidgenossenschaft bewiesen,» 
«ihre Bechte am ‚Burgstall Frischenberg und dem Dorf 
Sax und in der Lienz mit hohen und niedern Gerich- 
ten, mit Stüren, Diensten, Zwing, Bennen, aller 
Oberkeit, Herrlichkeit und Zugehörden an Lüt und Gut.»°) 
Da ın obigem Diplom «Zwing und Bänne» neben 
den «hohen und niedern Gerichten» aufgeführt wer- 
den, so ersieht man hieraus klar, dass erstere Ausdrücke 
sich nicht auf die eigentliche Rechtsprechung beziehen, 
also im Grund auch nicht, wie man gewöhnlich annimmt, 
die «niedere Gerichtsbarkeit », sondern blos den Gerichts- 
zwang oder das Jurisdiktionsrecht, d.h. die Berech- 
tigung bedeuten können, das Gericht, zu «verbannen» und 
vor Gericht zu laden oder Zu «zwingen »%3), wesshalb «Twing 
1) Urkunde von 1490 in Fäsi, Chron. Helv. (Zürcher Stadt- 
bibliothek). Dureh-diesen Akt wurden die Appenzeller zur Sühne 
des von denselben an dem Abt von St. Gallen durch Zerstörung seines 
Rorschacher Klosterbaues begangenen Friedensbruches von ‚den IV 
Schirmorten. des Kantons St. Gallen (Zürich, Luzern, Schwyz und 
Glarus), welchen sich sodann auch Uri, Unterwalden und Zug zuge- 
sellten, gezwungen, ihnen «das Rheinthal und die Herrschaft Sax 
mit Zwing und Bennen, Oberkeit und Herrlichkeit» abzutreten. 
?) Urkunde von 1517 im Zürcher Staatsarchiv. 
3| So heisst es in den «uralten Bräuchen» der Abtei Pfävers, 
der Vogt solle «bannen und twingen zu dem Gericht alle 
Gotteshausleute» (Urkunde von 1329 im St. Gallischen Stifts- 
archiv). 
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