Der «Freiheitsbrief» reproduzirt endlich, wie bereits
bemerkt, aus dem Zürcher Spruchbrief von 1463 eine Reihe
strafrechtlicher Bestimmungen, welchen ich folgende
Punkte enthebe :
1) Wer (um «ehrlicher Sachen» willen) die «Tro-
stung» nicht geben will oder sie «bricht» (ihr zuwider
handelt) verfällt in entsprechende Bussen bis auf 10 %.
2) Dem «Hohen Gerichte» (d. h. dem durch Vertreter
der beiden regierenden Stände erweiterten Gerichte) und
einer Busse von 10 % verfällt schon Derjenige, welcher
einen Andern «erdfällig und blutrünstig macht»,
wogegen, wenn der Niedergeworfene nicht blutrünstig
wurde oder wenn der Angegriffene zwar blutrünstig gemacht,
aber nicht zu Boden geworfen, oder wenn über ihn blos
eine Waffe geschwungen («eine gewappnete Hand gezuckt »)
wurde, der 'häter blos dem niedern oder Frevelgericht
(d. h. dem Gericht ohne Zuzug) und einer Busse von 3
bezw. 5 % verfiel.
2) «Wenn Einer den Andern vom Leben zum Tode
brachte », so verfiel sein Gut den «hohen Gerichten» (d. h.
den zwei Ständen), «sein Leib des Todten Fründen» — in
welcher Ausdrucksweise eine Erinnerung an die verwandt-
schaftliche Blutrache liegt.
Zufolge dieses Statutes war die Grenze der, in das Be-
reich der niedern Strafgerichtsbarkeit fallenden «Frevel»
eng gezogen, indem schon Bussen von 10 % zu den hohen
gerechnet wurden — eine Abgrenzung, welcher das fis-
kalische Interesse der beiden regierenden Stände wahr-
scheinlich nicht fremd war.
Uebrigens waren‘ es ohne Zweifel hauptsächlich die
sub 1 und 2 aufgezählten Frevel, welche zu den « ehrlichen
Sachen» gehörten, um deretwillen man nicht sollte «ge-
thürmt» werden.
Wie Roll v. Bonstetten mit den Gamsern, so hatte
auch Freiherr Ulr. v. Sax und Forstegg seine liebe Noth
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