Volltext: Die currätischen Herrschaften in der Feudalzeit

Zinsen, namentlich alle aus der Territorialherrlich- 
keit abgeleiteten Regalien sowie ein Theil der aus der 
Leibeigenschaft hervorgegangenen Leistungen und Be- 
schränkungen erlassen, welche hier wieder als der ganzen 
ansässigen Bevölkerung, gewissermassen als allgemeine Unter- 
thanenpflichten, auferlegt erscheinen. 
Sodann beweist die grosse Mannigfaltigkeit von Lasten, 
womit das Grundeigenthum beschwert war, wie drückend 
die Herrschaft dieser kleinen Dynasten xewesen sein muss, 
wie sie auch den Geist der Widersetzlichkeit erklärt, wel- 
cher nicht nur in Gams, sondern auch in der übrigen Herr- 
schaft Sax, deren Zustände ohne Zweifel ungefähr die näm- 
lichen waren, sich wiederholt bemerkbar machte. 
Dagegen zeigt die Vorschrift dieses « Freiheitsbriefes », 
dass Die von Gams die Landesherren (Schwyz und Glarus) 
am Mitgenuss von «Wun und Weide» nicht hindern 
sollen, wie das genossenschaftliche Nutzungsrecht an der 
Allmend bereits im Begriff stand, in ein volles Eigen- 
thum überzugehen. 
Wenn endlich die gedachten Landesherrn in diesem 
Diplom erklären : 
«Als Herren der Herrschaft Hohensax (so hiess nun, 
wie bemerkt, die Herrschaft Gams im Gegensatz zur Herrt- 
schaft Sax und Forsteck) sollen wir Allen zu gebieten 
haben bei 3 @ Pf.», «wir können Allen gebieten, zu den 
Gerich“an 7u mehen bei 3 Schill. Pf,» und «von Wun 
und Weid ist-bei | % Pf. zu gebieten»: so liegt hierin, 
ausser dem, gewöhnlich durch «Twing und Bänne» ausge- 
drückten Gerichtszwang, auch die Berechtigung zu Er- 
lassung von Amtsbefehlen, welche bald in «Twing und 
Bann» begriffen erscheint, bald auch als besonderes Hoheits- 
recht hervorgehoben wird. 
Einkommen des Kirchengutes) den grossen Kornzehnten, den 
Kälber-. Lämmer- und Gizizehnten». 
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