Volltext: Die currätischen Herrschaften in der Feudalzeit

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wählt wurden, und die «hohen», d.h. von dem Blut- 
gericht erkannten, Bussen den beiden, in demselben be- 
sonders’ vertretenen Ständen allein zukamen, während die 
‘von dem Gericht ohne Zuzug erkannten) Frevelbussen 
zwischen‘ beiden getheilt wurden. Im Uebrigen enthält 
diese Urkunde (sogenannter‘ « Freiheitsbrief ») folgende; die 
früher bestandenen Rechtsverhältnisse beleuchtende  Stipu- 
lationen : 
1) Jede Haushaltung soll den beiden Ständen, als 
Oberherren, für eine Fastnachthenne 2 kr. zahlen und 
ferner soll'beim Tode je der ältesten Mannsperson in‘ einer 
Haushaltung denselben der Fall entrichtet werden mit dem 
besten Fiaupt Rindvieh, wogegen den‘ Gamsern die freie 
Verehelichung und der «freie Zug mit Leib und 
Gut» gewährt wird. 
2) Der Gemeinde Gams sollen gehören (beziehüngs- 
weise erlassen werden): der Wildgang, das Federspiel 
(d.h. "das Jagdregal), die Fischenz, die Mühlen, der 
Alpzins, der Tavernenzins — sodamn die «Steuer » 
ind endlich ‘die Kornzehnten (ausgenommen der Gross- 
zehnten), der Kälber-, Lämmer-, Gizi-Zehnten !), der Futter- 
ind Haferzins, der Schaf-, Kälber-, Hühner- und KEierzins, 
sowie die Lobmäler.?) 
Somit wurden den Gamsern, nebst den, den‘ Herren 
Y. Sax als‘ Inhabern der Collatur (des «Kirchensatzes ») zu- 
gekommenen Zehnten®) und verschiedenen grundherrlichen 
') Der Kälberzehnten war, zufolge des Zürcher Spruches von 
1463, eine Abgabe von 1 Mass «Schmalz» von jedem Kalb (vergl. 
Senn. Werdenb. Chron. S. 290). 
?) Es war dies, wie es scheint, eine Abgabe an Butter und Käs, 
welche an die herrschaftlichen Amtsdiener entrichtet wurde bei An- 
lass ihres jährlichen Besuches der Viehställe (Senn, a. a. 0.). 
3) Zufolge obigen Zürcher Spruches von 1463 hatte nämlich der 
Herr (Roll v. Bonstetten) «den Kirchensatz zu. Gams mit Zu- 
behörden» und nahm «aus dem Kirchensatz (d. h. aus dem 
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