Volltext: Die currätischen Herrschaften in der Feudalzeit

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sowohl der Veste Frischenberg mit dem Dorfe Sax als 
des, zwischen. Sennwald und Rüti gelegenen Dorfes Lienz, 
über welches dem Freiherrn von Forstegg die hohe 
Judikatur, dem Abte von St. Gallen dagegen, als Grund- 
herrn, die Immunitäts-Gerichtsbarkeit gehörte, ‘) so 
dass dem Caspar von Bonstetten nur das Dorf Gams mit 
der benachbarten Burg Hohensax verblieb, von welcher 
diese so reduzirte Herrschaft den Namen «Hohensaxı 
erhielt. 
Einen klaren Einblick in die Rechtsverhältnisse der 
Herrschaft Sax gewährt die von derselben dem Caspar von 
Bonstetten gebliebene Gemeinde Gams oder Herrschaft 
«Hohensax.» Gewisse Anstände, welche zwischen dieser 
freiheitsdurstigen Gemeinde und ihrem damaligen Herm 
(Roll von Bonstetten) sich erhoben hatten, wurden nämlich 
durch einen Spruch der Stadt Zürich vom Jahr 1463 et- 
Jedigt wie folgt”): 
1) Die Gamser sollen « freien Abzug» für «Led 
und Gut» haben und sich auswärts vereh elichen 
dürfen. 
2) Um « ehrlicher Sachen» willen, d. h. für Ver 
gehen, weiche mit keiner Körperstrafe bedroht. sind 
(«weder Leib noch Leben noch Glieder berühren »), sol 
kein Gamser, welcher «Trostung> (Bürgschaft) geben 
kann, gefangen gesetzt (« gethürmt, geblöckt, gestöckt‘) 
werden. 
3) Die Gamser sollen ihre «Wun und Weid niessen 
wie von Alters her.» 
4} Beim Tode je der ältesten Mannsperson bezieht d& 
Herr az «Fall» das «beste Haupt Rindviehs, es seien 
Ochsen oder Kühe. » 
ı) Tschudi, Chron. IL S. 487; Zellweger, Urk. I. In 
y.Arz, a. a. CC 
2) Urk. v. 1463 (Copie) im st. gallischen Staatsarchiv:
	        

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