Volltext: Die currätischen Herrschaften in der Feudalzeit

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von ihnen (den Kolonen) nur wegen Verbrechen und wegen 
Auferlegung grösserer Lasten, als die Uebung mit sich 
brachte, bei dem ordentlichen Richter verklagt wer- 
den konnten. '} 
Diese-nrivilegirte Gerichtsbarkeit des Herrn 
über seine Kolonen nun ging auch in das fränkische Staats- 
recht über und wurde von Karl dem Grossen zu Gun- 
sten der «Kirchen » (Bisthümer und Klöster) ausdrück- 
lich anerkannt: — ja, dieser Kaiser ging in seinem kirch- 
lichen Eifer hierin noch einen Schritt weiter, indem er’ die 
kirchliche Privatgervichtsbarkeit überhaupt auf 
Alle. welche auf Grundeigenthum Ger Kirche sassen, 
somit auch auf ihre freien Zinsleute?) ausdehnte — 
immerhin nur mit Rücksicht auf die Rechtsverhältnisse der 
Gotteshausleute unter einander oder zur Kirche, nicht 
aber zu Dritten. 
Dies ist die Grundlage der kirchlichen Gerichtsbarkeit 
oder Immunität, wie sie von Karl dem Grossen und sei- 
nen nächsten Nachfolgern theils gesetzlich geregelt, theils 
durch besondere Diplome festgestellt wurde. ?) 
Erstes Kapitel. 
Das Bisthum Cur. 
Einen solchen Immunitätsbrief erhielt auch Bischof 
') Tit. 49/8 1 u. 2 Cod. de colonis. 
% Canit. Karoli M. a. 806, [V ec. 1. «Jubendum est, ut habeant 
ecelesiae earum iustitias, tam in vita (Lebenswandel) eorum qui habi- 
tant in ipsis ecelesiis quam in pecuniis et substantiis eorum.> Diese 
Stelle ist zwar nicht ganz klar. Die Thatsache nimmt indess auch 
Eichhorn, St. u. R. G. (8 172) an. 
3) So verordnete z. B. Karl der Kahle, dass «ut tempore patris 
et avi nostri», die Kirche «sub emunitate permaneat>» ‚ /apit. Karoli 
Calvi a. 869 6. 1). ‚Die Immunität bestand indess schon unter Pipin 
(Capit. Pipini a. 755 c. 19 u 28).
	        

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