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Filiale des Klosters Einsiedeln. Dieselben standen nämlich
iiter der Immunitäts-Gerichtsbarkeit dieses Stiftes
md gehörten somit nicht der walser’schen Gerichtsge-
meinde an,
Ueber diese geistliche Gerichtsbarkeit gibt ein, « Hof-
todel» vom Jahr 1377 willkommenes Licht. !;
Dieselbe war zum Theil eine territoriale, insofern
sie sich ‚auch , über. einen, angeblich schon bei Gründung
(es Stiftes ihm geschenkten, abgegrenzten Bezirk erstreckte,
in welchem, nebst. dem Kloster, auch Plons lag.?) Innert
(iesem Bezirk (in welchem alle Güter ihm ziusbar waren)
hatte das Stift Twing und Bann?) (d.h. territoriale Juris-
diktion).
Die übrigen Besitzungen der Propstei waren zerstreut
und bildeten die drei Meyerhöfe Pludäsch, Schnifis und
Rankwyl.
In Pludäsch wurde jährlich ein allgemeines dreitägiges
Merzgericht abgehalten, zu welchem alle Gotteshausleute
bei Busse. von den Meyern geladen wurden. Vor diesem
Gerichte mussten dieselben in allen Streitsachen (somit
Auch wenn sie «Eigen» betrafen) von einander Recht
nehmen.“ Die Zwischengerichte scheinen vor dem Kloster
(ünter der Eiche » abgehalten worden zu sein.°)
1) Abgedruckt in Rusch, Gesch. St. Gerold’s und seiner Prop-
stei, S, 14 4. — Die Propstei soll vom h. Gerold in der 2, Hälfte des
X. Jahrhunderts gegründet und dem Kloster Einsiedeln übergeben
worden sein.
?) Die Schenkung soll von «Graf Otto von Jagdberg und
Montfort» (nach Bergmann Sohn des Herzogs Luitolf v, Schwaben,
Grafen in Unterrätien) erfolgt sein. Dieser Bezirk war von zwei
Töbeln und dem Thalfluss Lutz begrenzt.
3) «Und soll auch niemand enkein Geschäfft haben mit enkeinen
Rechten, denn ein Propst in den Zwingen und in den Bannen.»
4) «Darumb geschicht das Recht da, dass die Gotteshausleut in
ändere Gerichte nit füro gan sond und Recht von einander vor dem
Probst. nemnımen sond. >
5) «ob des Gottshuss Leut jemand anklagen wolte, da sond sie
da (nämlich an dem. Merzgericht) leiden und thun oder aber vor dem
Kloster zu Frysen unter der Eiche.»
AA