Volltext: Die currätischen Herrschaften in der Feudalzeit

senen Leute grundsätzlich nicht als den, zunächst aüf 
Grundherrlichkeit gegründeten Gerichtsbarkeiten d& 
feudalen Herrschaften unterworfen betrachtet wurden. Da- 
durch nun, dass die ganze, auf dem Gebiete der Herren 
v. Brandis befindliche Bevölkerung — gleichviel ‚ob ange- 
sessen oder nicht — ihrer ausschliesslichen Gerichtsbarkeit 
unterworfen und als ihnen unterthan erklärt ward, wur? 
den ihre herrschaftlichen Gerichte erst wirkliche Landes 
zerichte und wurde ihnen erst wirkliche Territorial 
hoheit und somit Landesherrschaft ertheilt be 
ziehungsweise sanktionirt — und zwar galten diese Privi- 
legien nicht blos für die Grafschaft Vaduz, sondern auch 
für die Grafschaft Blumenegg, in deren Besitz sich die 
Herren v. Brandis seit 1398 ebenfalls befanden. 
Dass gegenüber einer solchen Ausbildung der Landes- 
herrschaften die nachträglichen Versuche, das Landge- 
richt Rankwyl wieder herzustellen, wirkungslos bleiben 
mussten, ist einleuchtend. Es war dies um so bedauer- 
licher, als dasselbe noch im Jahr 1488 in einem Streit über 
gerichtliche Kompetenzen zwischen Freiherrn Sigmund vön 
Brandis, als Herrn von Vaduz, und der Stadt Feldkirch‘) 
und sodann im Jahr 1493 in einer Streitsache zwischen 
dem nämlichen Herrn v. Brandis und den Alpgenossen 
von Trisen (seinen Unterthanen)?) als unparteiisches Gericht 
gute Dienste geleistet hatte. 
Die erwähnte Streitsache zwischen Freiherrn Ludwig 
v. Brandıs und Feldkirch verdient näher erwähnt zu werden, 
weil sie Licht-wirft auf die Bedeutung der von den Herren 
von Vaduz angestrebten territorialen Gerichtsbarkeit. 
Die in der Herrschaft Vaduz sesshaften Feldkircher be- 
1) Reg. in Kaiser, Geschichte von Lichtenstein, S. 313. 
"“ L= in Kaiser, a. a. O0. S. 314. Ludwig v. Brandis stellte 
hier de‘ „atz auf, dass er als Freiherr nur «vor dem römischen 
Kaiser Recht zu geben und zu nehmen schuldig sei.» 
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