senen Leute grundsätzlich nicht als den, zunächst aüf
Grundherrlichkeit gegründeten Gerichtsbarkeiten d&
feudalen Herrschaften unterworfen betrachtet wurden. Da-
durch nun, dass die ganze, auf dem Gebiete der Herren
v. Brandis befindliche Bevölkerung — gleichviel ‚ob ange-
sessen oder nicht — ihrer ausschliesslichen Gerichtsbarkeit
unterworfen und als ihnen unterthan erklärt ward, wur?
den ihre herrschaftlichen Gerichte erst wirkliche Landes
zerichte und wurde ihnen erst wirkliche Territorial
hoheit und somit Landesherrschaft ertheilt be
ziehungsweise sanktionirt — und zwar galten diese Privi-
legien nicht blos für die Grafschaft Vaduz, sondern auch
für die Grafschaft Blumenegg, in deren Besitz sich die
Herren v. Brandis seit 1398 ebenfalls befanden.
Dass gegenüber einer solchen Ausbildung der Landes-
herrschaften die nachträglichen Versuche, das Landge-
richt Rankwyl wieder herzustellen, wirkungslos bleiben
mussten, ist einleuchtend. Es war dies um so bedauer-
licher, als dasselbe noch im Jahr 1488 in einem Streit über
gerichtliche Kompetenzen zwischen Freiherrn Sigmund vön
Brandis, als Herrn von Vaduz, und der Stadt Feldkirch‘)
und sodann im Jahr 1493 in einer Streitsache zwischen
dem nämlichen Herrn v. Brandis und den Alpgenossen
von Trisen (seinen Unterthanen)?) als unparteiisches Gericht
gute Dienste geleistet hatte.
Die erwähnte Streitsache zwischen Freiherrn Ludwig
v. Brandıs und Feldkirch verdient näher erwähnt zu werden,
weil sie Licht-wirft auf die Bedeutung der von den Herren
von Vaduz angestrebten territorialen Gerichtsbarkeit.
Die in der Herrschaft Vaduz sesshaften Feldkircher be-
1) Reg. in Kaiser, Geschichte von Lichtenstein, S. 313.
"“ L= in Kaiser, a. a. O0. S. 314. Ludwig v. Brandis stellte
hier de‘ „atz auf, dass er als Freiherr nur «vor dem römischen
Kaiser Recht zu geben und zu nehmen schuldig sei.»
925392