Volltext: Die currätischen Herrschaften in der Feudalzeit

zung, welche, wie ich später ausführen werde, in der Rich? 
tung naca dem Septimer (Settmann) mit der nördlichen 
der Grafschaft © berrätien zusammenfiel, von der west. 
lichen und nördlichen der einstigen Grafschaft Unterrätien 
aber insofern abwich, als durch dieselbe der Gaster au- 
geschlossen, dagegen cas untere Rheinthal und der 
Bregenzer Wald in denselben aufgenommen wurden. 
Da diese Begrenzung genau mit derjenigen‘ überein‘ 
stimmt, welche von Graf Rudolf v. Montfort in dem 
Feldkircher Freiheitsbrief von 1376 für die den Feldkirchen 
Burgern obliegenden Lasten festgesetzt wurde, so ist anzu. 
nehmen, es beruhe dieselbe auf einer schon vor dem 
Jahre 1376, mit besonderer Berücksichtigung der Neu-Mont- 
fort’schen Herrschaften, erlassenen königlichen Verfügung 
Innert ohıyem Bezirke nun sollte, zufolge des erwähnten 
königlichen Pinloms, das «freie» Landgericht Rankwyl 
Namens «s hönigs richten und Klagen jeder Art at: 
nehmen und dafür sorgen, dass Niemand rechtlos bleibe. 
Auch wurde: ihm Gewalt verliehen, «mit der Acht und 
Aberacht zu richten » und, damit die Entfernungen um so 
weniger in Betracht kommen, weiter verordnet, dass das- 
selbe auch nur auf Grund «brieflicher Kundschaften und 
Zeugniss® redlicher Personen» solle erkennen dürfen, 
Schliesslich wurde dem Landgericht Rankwyl zugesichert, 
dass dessen Sprüche an kein anderes Gericht, auch nicht 
an das Hofgericht Rotweil sollen gezogen und dass innert 
dem 0oven angegebenen Bezirk Niemand vor ein anderes 
Landgericht sohHe_geladen werden dürfen. !) 
was in denselben Marken gelegen ist, geet zu richten hat» -— Dieser 
Gerichtssprengel ist auch noch in der Landgerichtsordnung von 157% 
festgehalten (Rusch, das Landgericht Rankwyl, S. 59°. 
') Diplom Friedrich’s ILL. vom 23. September 1465 (Bergmann, 
a. a. O0. Urk. nn. 85). 
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