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Bürgern nachfolgten, insoweit aber dinglich, als sie —
imert jenem Bezirk — im G rundeigenthum wurzelten.
Was sodann fraglichen Bezirk betrifft, so war derselbe —
wie ich sofort zeigen werde, identisch mit dem Land-
gerichtsbezirk Ran kwyl. Und da dieses Landgericht unter
dem Schutze des Grafen von Feldkirch amtete, so durften
ille, wenn auch ausserhalb der Grafschaft Feldkirch,
innert seinem Gerichtsbezirk gelegenen, Feldkirchern ge-
hörigen Güter gewissermassen als seinem Gerichtsstab
interworfen betrachtet werden — eine Bestimmung, welche
freilich wenig Aussicht auf praktische Durchführbarkeit
haben konnte.
3) Der feste Ansatz von 100 % Pf. für die von Feld-
kirch zu entrichtende Steuer beweist, dass dieselbe der
Genossenschaft (Genossame) oder Burgerschaft Feldkirch,
äls solcher, oblag, so dass sie unter diese Steuergenossen
zu vertheilen war und zwar, da sie zugleich eine ding-
liche Last war, auf ihr Grundeigenthum. Auf solche
Seuergenossenschaften, bei welchen der Wegzug ihrer Mit-
glieder sehr in Frage kam, werden wir auch andern Ortes
treffen. Die «ausserordentlichen Abgaben » dagegen,
welche, zufolge des Diplomes, künftig unterbleiben sollten,
waren selbstherrliche Auflagen des Landesherrn.
4) Die Verfassung der Stadt Feldkirch anlangend, so
entnimmt man. gedachtem Freiheitsbrief, dass dieselbe einen
Stadtrath hatte, der wahrscheinlich, wie in Cur, die
ökonomischen Angelegenheiten der Burgerschaft, namentlich
das Korporationsgut (die Allmend), ziemlich unabhängig ver-
Waltete, und dass bis dahin dessen Vorsitzer oder Ammann
von dem Grafen frei gesetzt. werden konnte. In diesem
Punkt scheint der Freiheitsbrief noch bei Lebzeiten des
Grafen Rudolf in Wirksamkeit getreten zu sein, denn schon
im Jahr 1383 wählte, mit dessen Genehmigung, die Burger-
Schaft selbst ihren Ammann, sowie einen grossen und einen
kleinen Rath und bald hernach scheinen auch Zünfte