Volltext: Die currätischen Herrschaften in der Feudalzeit

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3) die Bürger sollen nach seinem Tode Freiheit der 
Verehelichung («wohin sie wollen ») und freien Wegzug 
{mit Leib und Gut» haben, letzteres aber mit der KEin- 
schränkung, dass das Gut, welches ein Feldkircher Bürger 
in dem Bezirke «zwischen dem Bodensee und dem 
Septimer und zwischen dem Walensee und dem 
Arlberg» («wie dıe Wasserscheide zieht ») besitzt, «in 
allweg nach Feldkirch dienst- und steuerbar sein 
soll», so dass die auswärts gesessenen Bürger für ein Sol- 
ches Gut die nämlichen Lasten und Pflichten (namentlich 
auch mit Rücksicht auf den Kriegsdienst) wie die in der 
Stadt gesessenen haben sollen‘) ; 
4) es solle Jeder aus der Stadt auf das Land und um- 
gekehrt erben; ‚doch sollen Bürger innert einem Ver- 
wandtschaftsgrade, welcher nach kanonischem Recht die 
Heirath ausschliesst, vor Nichtbürgern den Vorzug 
haben ; 
5) es solle jeder seiner Nachfolger diesen Brief be- 
schwören, worauf die Stadt ihm huldigen soll und «ihm ge- 
wärtig sein mit der obgenannten Steuer, dazu mit Gerichten, 
mit Diensten, mit Kriegsdienst (Raisen), mit Fällen, mit 
Gelässen und mit andern gewöhnlichen Dingen. » 
Zu diesem F.:eiheitsdiplom ist Folgendes zu bemerken: 
1) Ursprünglich war es nur den Zigenleuten (Leib- 
eigenen, Hörigen) untersagt, ohne Bewilligung des Herrn 
sich ausserhalb der Genossenschaft (Genossame) zu verehe- 
lichen oder aus derselben wegzuziehen. In Feldkirch 
waren nun aber, zufolge obigen Diploms, diese Rechte des 
Leibher”n zu Rechten des Landesherrn erwachsen, 
welche sich über die ganze, in der Stadt angesessene Ein- 
!) «...wa die gesessen sint, so sont sy doch daz selb gut ze velt- 
kirch in der statt verdienen mit stüren mit raisen (d. h. mit 
Kriegsdienst) mit diensten und mit allen dingen als ain ingesessener 
burger zu veltkirch sin gut verdienet.» 
N
	        

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