Volltext: Die currätischen Herrschaften in der Feudalzeit

Ramschwag und was dazu gehört, Leute und Güter an 
dem Eschnerberg» und einige andere Güter. 
Diesem Verkaufsakt entnimmt man, dass Graf Rudolf 
dannzumal in der Herrschaft Feldkirch ausser der ihm als 
Grafen gebührenden vollen Gerichtsbarkeit und Exe 
kutionsgewalt (Gerichten, Zwingen und Bännen), die 
Territorialherrlichkeit mit den aus derselben abge. 
leiteten Regalien der Jagd und Fischerei («Wildbam 
und Fischenz»)') und die Staatshoheit und Staats 
gewalt («Mannschaft, Gewaltsame») besass, somit wirk 
licher Landesherr war. 
Auf die Herrschaftsverhältnisse nicht nur in der Stadt 
Feldkirch selbst, sondern indirekt auch in der übrigen 
Grafschaft, wirft sodann der Freiheitsbrief Licht, welchen 
der nämliche Graf Rudolf ein.Jahr später (1376), als der 
(erst im Jahr 1377 perfekt gewordene) Verkauf noch in der 
Schwebe war ?), der Stadt Feldkirch ausstellte.*) In diesem 
Freiheitsbrief verfügte er nämlich: 
1) Es solle Feldkirch nach seinem Tode blos eine 
Steuer von 100 % Pfenning an die Herrschaft entrichten 
und mit keinen ausserordentlichen Abgaben belastet 
werden ; 
2) seine Rechtsnachfolger ‚sollen den Ammann (d.h. 
den Vorsitzer des Rathes) nicht ohne Rath der Bürger und 
ohne Wissen und Willen des Stadtrathes setzen ; 
1) Als Ausfluss seines territorialen Obereigenthums ist eu 
A. zu betrachten; dass die Bewilligung des Gr. Rud. v. Montfort-Feld- 
kirch (1361) zum Verkauf einer, wie es scheint, in seiner Grafschaft ge 
legenen Alp (« mit Grund und Grat, Wun und Weid, Holz, Wald, Wasen, 
Weg, Steg und Wasserflüssen ») eingeholt werden musste (Reg. v. 1361 
in Kaiser, Gesch., S. 204). 
?) Weil Herzog Leopold die Zahlungsbedingungen nicht einge 
halten hatte (s. Zösmair, polit. Geschichte Vorarlbergs, IIL. Theil 
8. 18 ff.,. 
3) Urk. in Bergmann, Beiträge zu einer Geschichte Voratl- 
bergs, S. 66. 
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