Ramschwag und was dazu gehört, Leute und Güter an
dem Eschnerberg» und einige andere Güter.
Diesem Verkaufsakt entnimmt man, dass Graf Rudolf
dannzumal in der Herrschaft Feldkirch ausser der ihm als
Grafen gebührenden vollen Gerichtsbarkeit und Exe
kutionsgewalt (Gerichten, Zwingen und Bännen), die
Territorialherrlichkeit mit den aus derselben abge.
leiteten Regalien der Jagd und Fischerei («Wildbam
und Fischenz»)') und die Staatshoheit und Staats
gewalt («Mannschaft, Gewaltsame») besass, somit wirk
licher Landesherr war.
Auf die Herrschaftsverhältnisse nicht nur in der Stadt
Feldkirch selbst, sondern indirekt auch in der übrigen
Grafschaft, wirft sodann der Freiheitsbrief Licht, welchen
der nämliche Graf Rudolf ein.Jahr später (1376), als der
(erst im Jahr 1377 perfekt gewordene) Verkauf noch in der
Schwebe war ?), der Stadt Feldkirch ausstellte.*) In diesem
Freiheitsbrief verfügte er nämlich:
1) Es solle Feldkirch nach seinem Tode blos eine
Steuer von 100 % Pfenning an die Herrschaft entrichten
und mit keinen ausserordentlichen Abgaben belastet
werden ;
2) seine Rechtsnachfolger ‚sollen den Ammann (d.h.
den Vorsitzer des Rathes) nicht ohne Rath der Bürger und
ohne Wissen und Willen des Stadtrathes setzen ;
1) Als Ausfluss seines territorialen Obereigenthums ist eu
A. zu betrachten; dass die Bewilligung des Gr. Rud. v. Montfort-Feld-
kirch (1361) zum Verkauf einer, wie es scheint, in seiner Grafschaft ge
legenen Alp (« mit Grund und Grat, Wun und Weid, Holz, Wald, Wasen,
Weg, Steg und Wasserflüssen ») eingeholt werden musste (Reg. v. 1361
in Kaiser, Gesch., S. 204).
?) Weil Herzog Leopold die Zahlungsbedingungen nicht einge
halten hatte (s. Zösmair, polit. Geschichte Vorarlbergs, IIL. Theil
8. 18 ff.,.
3) Urk. in Bergmann, Beiträge zu einer Geschichte Voratl-
bergs, S. 66.
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