an denjenigen Quellen, welche uns über‘ diesen successiven
Uebergang näheren Aufschluss geben könnten. Es ist je-
joch nicht zu bezweifeln, dass diese Umgestaltung nament-
lich während des Interregnums (1256 —1273), gewisser-
massen als natürliche Folge der Nothlage, in welcher sich
ler Staat befand, eintrat.
Ueber den Umfang der Herrschaftsrechte in den neu-
montfort’schen Grafschaften Curwalhen’s erhalten wir erst
Kenntniss aus Quellen der zweiten Hälfte des XIV. oder
gar erst des XV, Jahrhunderts. Doch geben uns dieselben
manche Rückschlüsse an die Hand. Ich lasse demnach hier
jas bezügliche urkundliche Ergebniss folgen.
I. Die Grafschaft Feldkirch. Im Jahr 1375 ver-
kaufte der letzte Besitzer dieser montfort’schen Stammes-
herrschaft, Graf Rudolf (IV.) von Montfort- Feldkirch, an
(ie Herzoge v. Oesterreich — mit Vorbehalt lebenslänglicher
Nutzniessung und seinen allfälligen Leibeserben die Wieder-
lösung wahrend — um fl. 30,000!) seine «Herrschaft und
Grafschaft gar und ganz», nämlich (ausser den hier nicht
in Betracht kommenden Gütern in dem nicht-rätischen
Vorarlberg) insbesondere «Burg und Stadt Feldkirch,
den Berg zu Rankwyl mit dem Landgericht und andern
Gerichten, die Vesten Neu- und Altmontfort und was
zwischen der Claus und Feldkirch liegt und bis an den
Rhein und die Ill reicht» sowie seine « Rechte an der Veste
Tosters und was dazu gehört». — Diese «Herrschaft und
Grafschaft» verkaufte er mit Leuten, Mannschaft,
Zwingen, Bännen, Gerichten, Zinsen, Steuern,
Fällen, Gelässen, Wildbann, Fischenzen, mit aller
Kraft und Gewaltsame, mit Grund und Grat... « Eigen
für Eigen, Lehen für Lehen, Erb für Erb». Von dem Ver-
kauf ausgenommen waren «die Vesten Jagdberg und
!) Vanotti, Gesch., Urk. n. 24.
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