Volltext: Die currätischen Herrschaften in der Feudalzeit

an denjenigen Quellen, welche uns über‘ diesen successiven 
Uebergang näheren Aufschluss geben könnten. Es ist je- 
joch nicht zu bezweifeln, dass diese Umgestaltung nament- 
lich während des Interregnums (1256 —1273), gewisser- 
massen als natürliche Folge der Nothlage, in welcher sich 
ler Staat befand, eintrat. 
Ueber den Umfang der Herrschaftsrechte in den neu- 
montfort’schen Grafschaften Curwalhen’s erhalten wir erst 
Kenntniss aus Quellen der zweiten Hälfte des XIV. oder 
gar erst des XV, Jahrhunderts. Doch geben uns dieselben 
manche Rückschlüsse an die Hand. Ich lasse demnach hier 
jas bezügliche urkundliche Ergebniss folgen. 
I. Die Grafschaft Feldkirch. Im Jahr 1375 ver- 
kaufte der letzte Besitzer dieser montfort’schen Stammes- 
herrschaft, Graf Rudolf (IV.) von Montfort- Feldkirch, an 
(ie Herzoge v. Oesterreich — mit Vorbehalt lebenslänglicher 
Nutzniessung und seinen allfälligen Leibeserben die Wieder- 
lösung wahrend — um fl. 30,000!) seine «Herrschaft und 
Grafschaft gar und ganz», nämlich (ausser den hier nicht 
in Betracht kommenden Gütern in dem nicht-rätischen 
Vorarlberg) insbesondere «Burg und Stadt Feldkirch, 
den Berg zu Rankwyl mit dem Landgericht und andern 
Gerichten, die Vesten Neu- und Altmontfort und was 
zwischen der Claus und Feldkirch liegt und bis an den 
Rhein und die Ill reicht» sowie seine « Rechte an der Veste 
Tosters und was dazu gehört». — Diese «Herrschaft und 
Grafschaft» verkaufte er mit Leuten, Mannschaft, 
Zwingen, Bännen, Gerichten, Zinsen, Steuern, 
Fällen, Gelässen, Wildbann, Fischenzen, mit aller 
Kraft und Gewaltsame, mit Grund und Grat... « Eigen 
für Eigen, Lehen für Lehen, Erb für Erb». Von dem Ver- 
kauf ausgenommen waren «die Vesten Jagdberg und 
!) Vanotti, Gesch., Urk. n. 24. 
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