Volltext: Die currätischen Herrschaften in der Feudalzeit

Diese Besitzungen bildeten sammethaft die Herrschaft 
Windepg, die ihren Namen von der gleichnamigen Burg bei 
Schännis hatte. Da sie Allodialgut waren,‘) so konnten 
sie sich auch nur als solches d. h. nur mit niederer oder 
sog. Hof-Gerichtsbarkeit vererben, so dass die Grafschafts 
rechte über den Gaster (also namentlich die höhere Gerichts. 
barkeit) trotzdem bei der Grafschaft Unterrätien hätten 
bleiben sollen. Erwägt man indess, dass die Immunitäts 
gerichtsbarkeit des Klosters Schännis und die Hofgerichts 
barkeit seiner Schirmvögte, der Herren von Windegg, wohl 
den grössten Theil des Gasterlandes, soweit dieses rätisch 
war, umfassten, so wird man es erklärlich finden, dass diese 
niedern Herrschaftsrechte allmälig die Hoheitsrechte der 
rätischen Grafen verdrängten, in Folge dessen die Herr 
schaft Windegg. wohl schon als Hugo I. von Montfort die 
Grafschaft Werdenberg erhielt, letzterer. entfremdet war 
und fortan nur noch kirchlich mit Currätien verbunden 
blieb. 
Die gräflichen Hoheitsrechte der Herrschaft 
Windegg beruhten somit weder auf Vererbung und Theilung 
der Grafschaft Unterrätien beziehungsweise Werdenberg, 
noch auf einer neuen königlichen Verleihung von Graf 
schaftsrechten, sondern auf Usurpation, d. h. auf einer 
Ausweitung der ursprünglich auf bestimmte Güterkomplexe 
beschränkten Grundherrlichkeit zur Territorialherr- 
lichkeit und einer Erhebung der niedern Gerichtsbar 
keit zur hohen. 
Diese Herrschaft Windegg reichte übrigens auf beiden 
Ufern des Watensee’s bis Walenstatt, umfasste also den 
Amden- und den Kerenzer-Berg?), auf welchen sowohl 
1) Als «Eigen» werden sie bezeichnet in der Verschreibung d& 
Grafen tartmann v. Kyburg zu Gunsten des Bischofs v. Strassburg 
vom Jahr 1244 (Tschudi, Chron. I. S. 140, 164 und 165). 
?) Ausdrücklich als zum Gaster gehörig werden die Leute ab 
Amden und Kerenzen erwähnt in ihrem Bündniss mit St. Gallen 
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