Diese Besitzungen bildeten sammethaft die Herrschaft
Windepg, die ihren Namen von der gleichnamigen Burg bei
Schännis hatte. Da sie Allodialgut waren,‘) so konnten
sie sich auch nur als solches d. h. nur mit niederer oder
sog. Hof-Gerichtsbarkeit vererben, so dass die Grafschafts
rechte über den Gaster (also namentlich die höhere Gerichts.
barkeit) trotzdem bei der Grafschaft Unterrätien hätten
bleiben sollen. Erwägt man indess, dass die Immunitäts
gerichtsbarkeit des Klosters Schännis und die Hofgerichts
barkeit seiner Schirmvögte, der Herren von Windegg, wohl
den grössten Theil des Gasterlandes, soweit dieses rätisch
war, umfassten, so wird man es erklärlich finden, dass diese
niedern Herrschaftsrechte allmälig die Hoheitsrechte der
rätischen Grafen verdrängten, in Folge dessen die Herr
schaft Windegg. wohl schon als Hugo I. von Montfort die
Grafschaft Werdenberg erhielt, letzterer. entfremdet war
und fortan nur noch kirchlich mit Currätien verbunden
blieb.
Die gräflichen Hoheitsrechte der Herrschaft
Windegg beruhten somit weder auf Vererbung und Theilung
der Grafschaft Unterrätien beziehungsweise Werdenberg,
noch auf einer neuen königlichen Verleihung von Graf
schaftsrechten, sondern auf Usurpation, d. h. auf einer
Ausweitung der ursprünglich auf bestimmte Güterkomplexe
beschränkten Grundherrlichkeit zur Territorialherr-
lichkeit und einer Erhebung der niedern Gerichtsbar
keit zur hohen.
Diese Herrschaft Windegg reichte übrigens auf beiden
Ufern des Watensee’s bis Walenstatt, umfasste also den
Amden- und den Kerenzer-Berg?), auf welchen sowohl
1) Als «Eigen» werden sie bezeichnet in der Verschreibung d&
Grafen tartmann v. Kyburg zu Gunsten des Bischofs v. Strassburg
vom Jahr 1244 (Tschudi, Chron. I. S. 140, 164 und 165).
?) Ausdrücklich als zum Gaster gehörig werden die Leute ab
Amden und Kerenzen erwähnt in ihrem Bündniss mit St. Gallen
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