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‚Ammann» in. Verwaltung des Richteramtes vielfache
{nfechtungen ab Seite. der Inhaber der Rheinthaler Reichs-
gtei zu-bestehen gehabt hatte. ')
Uebrigens standen sowohl Oberried und Montlingen als
Rüti mit Rücksicht auf die hohe Gerichtsbarkeit und Lan-
jeshoheit unter den jeweiligen Inhabern der Reichsvogtei
jes Rheinthales.
Die erste rätische Herrschaft, die wir, aufwärts
kommend, treffen; ist Sax, zu welcher, nebst der Burg
Hohensax, die Dörfer Sennwald, Salez, Haag, Sax
ind Gams gehörten. Diese Herrschaft hat nie «Grafschaft»
geheissen und war niemals im Besitze der Neu-Montforter;
deanoch erlangte sie, wie wir später sehen werden, eine,
{en neumontfort’schen Grafschaften ebenbürtige Selbständig-
keit. Auf den alträtischen, wohl bis in-das IX. Jahrhundert
mrückgehenden Ursprung dieser Herrschaft weist unzwei-
deutig ihr romanischer Name. Doch ist es selbstver-
ständlich, dass dieselbe sowohl unter der Verwaltung der
schwäbischen Herzoge als auch unter derjenigen der Grafen
(on Bregenz nur nieder e oder Hof-Gerichtsbarkeit ausübte.
Wahrscheinlich benutzten aber die Herren von Sax das Aus-
sterben der Grafen von Bregenz und namentlich den Ueber-
gäng der Grafschaften Alt-Montfort und Werdenberg (mit
Sargans) auf Hugo I. von Montfort, um sich von der Grafen-
gewalt gänzlich zu befreien, und muthmasslich war es der
Versuch des genannten Hugo, seine Grafenrechte auch gegen-
über den Herren von Sax zur Geltung zu bringen, der ihn
im Jahr 1206 in einen feindlichen Konflikt mit Heinrich von
Hohensax brachte, den wir bereits als gewaltthätigen Schirm-
(ogt des Klosters F“ävers kennen lernten. Wie es scheint,
hatte aber diese Fehde keinen andern Erfolg, als dass
Heinrich von Sax zu seinem bessern Schutz eine neue Burg,
') Wegelin, Reg. n. 841.
Planta. die eurrätischen Herrschaften.