Unter diesen «Comprovinzialen» können aber blos
jie Inhaber von Edelherrschaften in dem bezeichneten Rhein-
gebiet verstanden werden, welche bereits eine gewisse Terri-
vorialherrlichkeit auf ihrem Gebiete scheinen in Anspruch
genommen zu haben, indem nur unter dieser Voraussetzung
ihre Zustimmung zu einer Verfügung über das, ursprüng-
jich ausschliesslich dem König zugestandene Obereigenthum
über die Waldungen erforderlich sein konnte (denn das
bäuerliche Nutzungsrecht blieb unter allen Umständen vor-
behalten).
Wie daher unter den « Comprovinzialen » Oberrätiens
namentlich die Herren von Hohentrins, Räzüns, Ems, Fels-
berg, Haldenstein, Aspermont . gemeint sein mochten, So
werden unter den « Comprovinzialen» Unterrätiens (da die
Zustimmung des Abtes von Pfävers besonders eingeholt
wurde) namentlich die Herren von Nidberg und Fontnaus
(Wartau) — vielleicht auch von Sargans, wofern dieser
Burg ursprünglich nur eine niedere Herrschaft angehört
haben sollte — verstanden gewesen sein.
Nicht minder dürfte ‚auch der Ursprung der auf der
rechten Rheinseite unter der Lanquart später auf-
tauchenden Herrschaften, so weit sie nicht blos von einer
Theilung der alten Grafschaft Montfort herrühren, min-
destens bis in das X. Jahrhundert zu verlegen sein.
Erstes Kapitel.
A. In Unterrätien.
I. Ihr erstes Auftreten,
In der alten Grafschaft Montfort!) — abgesehen von
dem, später besonders zu besprechenden Lanquart- Thal
1‘) Nachdem die I. Lieferung dieses Buches schon gedruckt war,
kam mir das X. Heft der «Schriften des Vereins für Geschichte des
RA
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