Volltext: Die currätischen Herrschaften in der Feudalzeit

Unter diesen «Comprovinzialen» können aber blos 
jie Inhaber von Edelherrschaften in dem bezeichneten Rhein- 
gebiet verstanden werden, welche bereits eine gewisse Terri- 
vorialherrlichkeit auf ihrem Gebiete scheinen in Anspruch 
genommen zu haben, indem nur unter dieser Voraussetzung 
ihre Zustimmung zu einer Verfügung über das, ursprüng- 
jich ausschliesslich dem König zugestandene Obereigenthum 
über die Waldungen erforderlich sein konnte (denn das 
bäuerliche Nutzungsrecht blieb unter allen Umständen vor- 
behalten). 
Wie daher unter den « Comprovinzialen » Oberrätiens 
namentlich die Herren von Hohentrins, Räzüns, Ems, Fels- 
berg, Haldenstein, Aspermont . gemeint sein mochten, So 
werden unter den « Comprovinzialen» Unterrätiens (da die 
Zustimmung des Abtes von Pfävers besonders eingeholt 
wurde) namentlich die Herren von Nidberg und Fontnaus 
(Wartau) — vielleicht auch von Sargans, wofern dieser 
Burg ursprünglich nur eine niedere Herrschaft angehört 
haben sollte — verstanden gewesen sein. 
Nicht minder dürfte ‚auch der Ursprung der auf der 
rechten Rheinseite unter der Lanquart später auf- 
tauchenden Herrschaften, so weit sie nicht blos von einer 
Theilung der alten Grafschaft Montfort herrühren, min- 
destens bis in das X. Jahrhundert zu verlegen sein. 
Erstes Kapitel. 
A. In Unterrätien. 
I. Ihr erstes Auftreten, 
In der alten Grafschaft Montfort!) — abgesehen von 
dem, später besonders zu besprechenden Lanquart- Thal 
1‘) Nachdem die I. Lieferung dieses Buches schon gedruckt war, 
kam mir das X. Heft der «Schriften des Vereins für Geschichte des 
RA 
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