Volltext: Die currätischen Herrschaften in der Feudalzeit

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{heils in persönlicher theils in dinglicher Beziehung eine 
niedere oder sogenannte Hof-Gerichtsbarkeit zu. 
Gewöhnlich umgaben diese Kolonien oder Bauernhöfe 
lie Burg (Veste), auf welcher der Herr sass, und wurden 
demzufolge, nebst den ihnen zur Bebauung überlassenen 
Besitzungen und der herrschaftlichen Hofgerichtsbarkeit als 
gewissermassen dinglich mit der Burg verbunden 
betrachtet. 
Wenn nun jene Kolonen, nebst den freien Zinsleuten, 
an welche der Burgherr etwa andern benachbarten Boden 
als Lehen vergab, zu einem, gewissermassen zur Burg ge- 
hörigen Dorf sich zusammenschlossen, so gab es sich, bei 
der zunehmenden Schwäche der Staatsgewalt, von selbst, 
dass die erwähnte Hofgerichtsbarkeit des Herrn sich all- 
mälig über das ganze Dorf ausdehnte und sich dadurch 
sowohl für die Grund- und beziehungsweise Territorialherr- 
lichkeit als für die niedere Cerichtsbarkeit ein abgeschlos- 
sener Pezirk, ein Gebiet bildete und dass in der Folge 
auch die Hintersassen, d. h. diejenigen Bewohner dieses 
Gebietes, welche von dem Herrn kein Grundeigenthum 
hatten, seiner Hofgerichtsbarkeit unterworfen wurden; so 
dass hiedurch‘ bereits die Territorialherrlichkeit zur 
Territorialhoh eit sich zu erheben begann. 
Auf dieser Stufe blieben in der That eine Reihe von 
Edelherrschaften stehen. Wenn aber die Umstände 
denselben günstig waren, so geschah es wohl auch, dass 
sie, sei es (z. E. durch Verschmelzung -mit einer benach- 
barten Edelherrschaft) sich räumlich ausdehnten, sei es 
wenn die gräfliche Gewalt hinfällig geworden war, sich auch 
lie hohe Judikatur aneigneten und solchergestalt zu Frei- 
herrschaften, d. h. zu einem, den Grafschaften, wenn 
nicht dem Namen so doch der Sache nach, ebenbürtigen 
Rang sich erhoben. Jene wie diese erlangten aber, bei der 
zunehmenden Lockerung der Reichsverfassung, schliesslich 
len Rang suveräner Staaten.
	        

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