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{heils in persönlicher theils in dinglicher Beziehung eine
niedere oder sogenannte Hof-Gerichtsbarkeit zu.
Gewöhnlich umgaben diese Kolonien oder Bauernhöfe
lie Burg (Veste), auf welcher der Herr sass, und wurden
demzufolge, nebst den ihnen zur Bebauung überlassenen
Besitzungen und der herrschaftlichen Hofgerichtsbarkeit als
gewissermassen dinglich mit der Burg verbunden
betrachtet.
Wenn nun jene Kolonen, nebst den freien Zinsleuten,
an welche der Burgherr etwa andern benachbarten Boden
als Lehen vergab, zu einem, gewissermassen zur Burg ge-
hörigen Dorf sich zusammenschlossen, so gab es sich, bei
der zunehmenden Schwäche der Staatsgewalt, von selbst,
dass die erwähnte Hofgerichtsbarkeit des Herrn sich all-
mälig über das ganze Dorf ausdehnte und sich dadurch
sowohl für die Grund- und beziehungsweise Territorialherr-
lichkeit als für die niedere Cerichtsbarkeit ein abgeschlos-
sener Pezirk, ein Gebiet bildete und dass in der Folge
auch die Hintersassen, d. h. diejenigen Bewohner dieses
Gebietes, welche von dem Herrn kein Grundeigenthum
hatten, seiner Hofgerichtsbarkeit unterworfen wurden; so
dass hiedurch‘ bereits die Territorialherrlichkeit zur
Territorialhoh eit sich zu erheben begann.
Auf dieser Stufe blieben in der That eine Reihe von
Edelherrschaften stehen. Wenn aber die Umstände
denselben günstig waren, so geschah es wohl auch, dass
sie, sei es (z. E. durch Verschmelzung -mit einer benach-
barten Edelherrschaft) sich räumlich ausdehnten, sei es
wenn die gräfliche Gewalt hinfällig geworden war, sich auch
lie hohe Judikatur aneigneten und solchergestalt zu Frei-
herrschaften, d. h. zu einem, den Grafschaften, wenn
nicht dem Namen so doch der Sache nach, ebenbürtigen
Rang sich erhoben. Jene wie diese erlangten aber, bei der
zunehmenden Lockerung der Reichsverfassung, schliesslich
len Rang suveräner Staaten.