Volltext: Die currätischen Herrschaften in der Feudalzeit

Der Abt von Disentis seinerseits hatte in Ursern die 
Grundherrlichkeit und damit verbundene Immuni- 
täts- oder niedere Gerichtsbarkeit.‘) Die Thalleute 
waren aber frei, d. h. nicht leibeigen (daher die dortige 
Vogtei eine «freie Vogtei» hiess?) und berühmten sich, 
mit Rücksicht auf ihre schwere Arbeit für den Unterhalt 
jon «Weg und Steg» «mit kaiserlichen Privilegien gefreit 
zu sein»%1, und wirklich erscheinen in dem, Sofort zu er- 
wähnenden, Loskaufsakt von 1649 keine, von Leibeigenschaft 
terrührende Verpflichtungen, vielmehr anerkennen die Thal- 
leute von Ursern in demselben gegenüber ‚dem Kloster 
Disentis bloss eine Zinspflicht von 6 Gulden, was vermuthen 
lässt, dass dieselben sich einst als «freie Walser » auf die- 
sem, dem Kloster gehörigen, dem Oberwallis benachbarten 
Alpgebiet ansiedelten, nachdem ihnen dasselbe zur Aus- 
jeutung des Waldes gegen einen geringen Grund- und Schirm- 
zins mochte überlassen worden sein. 
Es liegt uns somit hier das Beispiel einer, bloss auf 
Grundherrlichkeit, nicht auch auf Leibeigenschaft 
begründeten Immunitätsherrschaft vor. 
Die erste Urkunde, welche sich auf dieses Herrschafts- 
recht bezieht, ist der von dem Abt von Disentis im Jahr 
1425 mit den Thalleuten von Ursern getroffene Vergleich, 
wonach letztere «nach bisheriger Uebung» jährlich ihren 
Ammann wählen sollen, letzterer aber das Amt von dem 
Abt empfangen und zum Wahrzeichen dafür zwei Paar 
weisse Handschuhe ihm geben solle.*) 
!) Daher sagt Tschudi (Chron. S. 327) dass Ursern «dem Got- 
teshaus Disentis zugeböre ». 
?) «Fry Voety ze Ursern» (Burkart, östr. Urb. v. 1809). 
3) Tschudi, Chron. I. S. 327. 
4) Mohr, Reg. v. Dis., n. 175. Im Jahr 1484 wurde dieses Wahl- 
recht der‘ Thalgemeinde nochmals durch einen Schiedspruch bestä- 
tigt (Mohr, Reg. v. Dis., n. 224). 
JURA
	        

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