Volltext: Die currätischen Herrschaften in der Feudalzeit

jer. Disentiser Bevölkerung genugsam ihren vorwiegend 
freien Stand. 
Das durch die Oberalp von der Landschaft Disentis 
geschiedene Ursern-Thal bildete seit jeher einen be- 
sonderen Bestandtheil der Herrschaft Disentis. 
Dasselbe war, abgesehen von den Immunitätsrechten, 
welche das Kloster dort hatte, ursprünglich reichsun- 
mittelbar; doch war die Reichsvogtei über dasselbe den 
Grafen von Rapperswyl und sodann, nachdem diese (1283) 
erloschen waren, von Kaiser Albrecht den Herzogen von 
Oesterreich (1299) verliehen,!) welche letztere ihrerseits 
vorerst. die Edeln von Hospenthal und sodann (seit 1317) 
die von Moos aus Uri mit derselben belehnt zu haben 
scheinen, und zwar gehörte zu diesem Lehen auch die Veste 
Ursern nebst Liegenschaften. ?) 
Durch diese Namens des Reiches bestellten Vögte üb- 
ten die Herzove von Oesterreich vorab die hohe Judika- 
für aus?) und bezogen dafür eine Vogtsteuer, die jedoch nur 
10% Bil. eintrug; von den Bussen scheinen ?/, dem Vogt 
und !/, der Herrschaft gehört zu haben. 
Dass aber diese Vögte, als solche, auch sonstige lan- 
desherrliche Rechte für ihre Herrschaft in Anspruch 
nahmen, erhellt daraus, dass, als im Jahr 1333 der Abt von 
Disentis den Thalleuten von Ursern befahl, den Waldstätten 
den Gotthard-Pass zu versperren, dieselben erklärten, «mit 
1) Tschudi, Chron. I. S. 224. Burkart, Urbar der Herrschaft 
Oesterreich v. 1309 (in der “ürcher Stadtbibliothek). 
?) Tschudi, Chron., I. S. 282 und 353, 
3) Burkart, östr. Urb. v. 1309 («und richt [nämlich die Herr- 
schaft Oesterreich] voraus was da zu richten ist, was dem Mann an 
den Lib gat»). 
Planta, die eurrätischen Herrschaften 
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