Volltext: Die currätischen Herrschaften in der Feudalzeit

Indem ich nunmehr die Rechtsgeschichte von Disentis 
zieder aufnehme, bemerke ich, dass auch der Ammann von 
Disentis später, und zwar urkundlich zuerst im Jahr 1517, 
mit dem Titel eines « Landammann » auftritt, ‘) 
Mit dieser Aenderung des Titels hängt es vielleicht zu- 
sammen, dass der Abt später für die Wahl des Landammanns 
mir noch zu einem Vierervorschlag aus den Mitgliedern 
je Landrathes berechtigt ist. ®) 
Immerhin wurde der Abt (welchem Kaiser Maximilian 
jöch im Jahr 1495 den Blutbann ertheilt hatte)®) auch 
seither in so weit als rechtmässiger Inhaber der hohen Ge- 
richtsbarkeit betrachtet, als der Landammann von Disentis 
nach seiner Wahl um Frtheilung des Bannes, d. h. der 
tichterlichen Gewalt“) einkommen musste. So noch zufolge 
{es Vertrages, welchen die Gemeinde Disentis im Jahr 1643 
mit dem Kloster abschloss,®) wodurch u. A. auch festgesetzt 
wurde, dass die «Strafen und Bussen» fortan allein der 
gemeinde zukommen und dass die Zehnten nur !/,; der 
Produkte betragen sollen. 
Unter dem. Vorsitze des Landammanns und wohl 
auch schon unter demjenigen des Ammanns bildete der 
aus 40. Mitgliedern bestehende Landrath das Kriminal- 
gericht und ein Fünfzehner-Ausschuss desselben das Ci- 
vil- und Konsistorialgericht.®) 
‘) Als solcher richtet er in Truns in einem, Durchfahrtsrechte 
betreffenden Rechtsstreit (Urk. v. 1517 im Arch. Truns). 
% Sprecher, Pallas R., S. 287. 
3) Synopsis annal. Dis., fo. 29. 
4) Dahin gehörte namentlich auch das Recht, das Gericht zu 
(verbannen» d. h. es Namens des Gerichtsherrn zu konstituiren 
ind durch eine feierliche Formel es als unverletzlich erklären zu 
lassen. Diese interessanten Verbannungsformeln finden sich für Ra- 
gaz in Egger, Urkundensammlung, 5. 81. 
5) Mohr, Reg. v. Dis., n. 325. 
°) Sprecher, Pallas R., S. 287. 
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