Volltext: Die currätischen Herrschaften in der Feudalzeit

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(960 !), welcher im Jahr 966 ebenfalls über den Lukmani@ 
gezogen sein soll. ?) 
Zufolge der Disentiser Chronik wäre dem Kloster die 
Immunität von Heinrich ıL. ertheilt und von diesem 
zugleich (wahrscheinlich um das JaÄr 1048) der Abt züm 
Reichsfürst erhoben worden %», und ohne Zweifel waren 
es diese Privilegien, auf welche sich die Herrschaft des 
Klosters Disentis im obern Vorderrheinthal und im obem 
Reussthal (Ursern) aufbaute, nachdem dasselbe, gewisser 
massen ais Kammergut (ähnlich wie Pfävers), von Conrad 
I. (°14—918) dem Bischof von Cur*), von Heinrich IL 
(1020) dem Bischof von Brixen *®) geschenkt, sodann im 
Jahr 1048 durch Heinrich III. von Brixen befreit und 
reichsunmittelbar erklärt °), von dessen Sohn, Heinrich IV, 
aber (1057) vorerst wieder an Brixen überlassen ”), dann 
aber (1073) wieder von demselben befreit worden war‘), 
um später von Heinrich V. (1117) abermals an Brixen 
ı) Mohr, Cod. I. n. 55. 
°) Synopsis annal. Dis, ad a. 966. 
3) Synopsis annal. Dis., fo. 9. Was die Immunität betrifft, 
so erwähnt zwar die Synopsis blos die durch Heinrich IV. im Jahr 
1073 erfolgte Bestätigung («Henricus quartus, Agnetis matris pre 
cibus libertatem immunitatemque Disertinensis monasterii, a parente 
suo concessam confirmat.») Da aber zufolge derselben die Erhebung 
des Abtes Ulrich zum Reichsfürsten im Jahr 1048 geschah, so wird 
die. Immunität jedenfalls nicht später ertheilt worden sein (die 
Chronik gibt zwar hiefür das Jahr 1058 an, allein dannzumal regierte 
Heinrich IV., der das Ktoster im Jahr 1057 schon an Brixen geschenkt 
hatte). 
4) Mohr, Reg. v. Dis., n. 22 und 126. 
5) Mohr, ibid., n. 29. 
6) Mohr, Cod. I. n. 91: «ut nullus episcopus nullusque dux 
neque advocatus nullaque maior vel minor potestas aliquam omnino 
in praedietam abbatiam habeat potentiam nisi nos aut nostri Suß 
cessores reges et imperatores. » 
7) Mohr, Cod. I. n. 94. 
8) Synopsis annal. Dis., fo. 9.
	        

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