Volltext: Die currätischen Herrschaften in der Feudalzeit

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standenes: und noch Bestehendes wieder gebend, schliesslich 
noch erwähnt werden müssen. 
Was den « Mannszuchtrodel» betrifft, so stimmt der- 
selbe im Wesen überein mit dem, später zu besprechenden, 
im Jahr 1462 für die Grafschaft Sargans aufgestellten 
Nur findet sich hier als besonderes Vergehen noch aufge- 
führt: wenn Einer «den Andern aus seinem Zimmer oder 
Haus ladet » und zwar wird es als ein von dem Kriminal- 
gericht zu beurtheilendes Verbrechen bezeichnet, wenn 
diese Ladung «mit Waffen geschieht.» Auch wird jeder 
Bürger pflichtig erklärt, «bei Stössen (Streithändeln) dazu 
zu laufen und ‚bei seinem Eid zu scheiden und Trostung 
‘Bürgschaft für ruhiges Verhalten) zu nehmen ». 
“Inder ( erichtsordnung erscheint nun, ausser dem 
uns schon bexannten allgemeinen Maigericht, auch ein 
Herbstgericht, und zwar soll an beiden der Vogt mit 
zwölf Rechtsprechern «richten um alle Sachen, die vor sie 
kommen », namentlich «Ehre, Erb, liegend und fahrend 
Gut»; überall ist auch die Appellation an den Abt zu- 
lässig «so lange der Gerichtsstab auf dem Tisch liegt.» 
Dass dieses Herbstgericht erst zu dieser Zeit für 
die Herrschaft Pfävers (das Gericht Ragaz) eingeführt wor- 
den sei, ist nicht wahrscheinlich; vielmehr ist wohl anzu- 
nehmen, dass, zumal Herbstgerichte allgemein üblich waren, 
ein solches auch in Ragaz schon früher bestanden habe, so 
zwar, dass dasselbe nicht von dem Gerichtsvogt, sondern 
blos von einem Beamteten des Abtes geleitet wurde, somit 
nur als Civilgericht amten konnte, daher auch, dass 
der Besuch desselben nicht, wie derjenige des Maigerichtes, 
allgemein verbindlich gewesen sein mag. Diese grössere 
Bedeutung des Maigerichtes tritt wirklich auch in dieser 
Gerichtsordnung darin an den Tag, dass dasselbe von dem 
Untervogt Namens «des Abtes und des Landvogtes», 
das Herbstgericht dagegen nur von dem Ammann Na- 
mens «des Abtes» geleitet wurde.. 
Planta, die eurrätischen Herrschaften. 
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