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standenes: und noch Bestehendes wieder gebend, schliesslich
noch erwähnt werden müssen.
Was den « Mannszuchtrodel» betrifft, so stimmt der-
selbe im Wesen überein mit dem, später zu besprechenden,
im Jahr 1462 für die Grafschaft Sargans aufgestellten
Nur findet sich hier als besonderes Vergehen noch aufge-
führt: wenn Einer «den Andern aus seinem Zimmer oder
Haus ladet » und zwar wird es als ein von dem Kriminal-
gericht zu beurtheilendes Verbrechen bezeichnet, wenn
diese Ladung «mit Waffen geschieht.» Auch wird jeder
Bürger pflichtig erklärt, «bei Stössen (Streithändeln) dazu
zu laufen und ‚bei seinem Eid zu scheiden und Trostung
‘Bürgschaft für ruhiges Verhalten) zu nehmen ».
“Inder ( erichtsordnung erscheint nun, ausser dem
uns schon bexannten allgemeinen Maigericht, auch ein
Herbstgericht, und zwar soll an beiden der Vogt mit
zwölf Rechtsprechern «richten um alle Sachen, die vor sie
kommen », namentlich «Ehre, Erb, liegend und fahrend
Gut»; überall ist auch die Appellation an den Abt zu-
lässig «so lange der Gerichtsstab auf dem Tisch liegt.»
Dass dieses Herbstgericht erst zu dieser Zeit für
die Herrschaft Pfävers (das Gericht Ragaz) eingeführt wor-
den sei, ist nicht wahrscheinlich; vielmehr ist wohl anzu-
nehmen, dass, zumal Herbstgerichte allgemein üblich waren,
ein solches auch in Ragaz schon früher bestanden habe, so
zwar, dass dasselbe nicht von dem Gerichtsvogt, sondern
blos von einem Beamteten des Abtes geleitet wurde, somit
nur als Civilgericht amten konnte, daher auch, dass
der Besuch desselben nicht, wie derjenige des Maigerichtes,
allgemein verbindlich gewesen sein mag. Diese grössere
Bedeutung des Maigerichtes tritt wirklich auch in dieser
Gerichtsordnung darin an den Tag, dass dasselbe von dem
Untervogt Namens «des Abtes und des Landvogtes»,
das Herbstgericht dagegen nur von dem Ammann Na-
mens «des Abtes» geleitet wurde..
Planta, die eurrätischen Herrschaften.
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