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war, von dort an, durch die gleichzeitige Ererbung der Vesj
Freudenberg sogar zu einem; der letzteren anhaf
tenden dinglichen Recht.
Hinsichtlich der Ausübung der Gerichtsvogt@
wurden nach dem Tode des Heinr. von Wildenberg vo,
dem Abt von Pfävers in Gemeinschaft mit Graf Hugo vo
Werdenberg, als neuem Inhaber derselben, die «alten
Bräuche» festgestellt und erneuert (1329) *!), und zwar ur
gefähr so, wie wir sie bereits aus der Vogtei des Hein
von Wildenberg kennen gelernt haben.
Demzufolge soll der Gerichtsvogt zu dem (Mai-) Ge
richt «bannen und twingen» alle Gotteshausleute (selbst
verständlich auch alle Pfäverser Herrschaftsleute) und (ii
dem Maiding) richten über «Eigen und Lehen», «x
zwar, dass dem Abt allein vorbehalten ist, die Klosterleher
zu «setzen und zu entsetzen» (d. h. sie zu verleihen un
wieder an sich zu ziehen). Auch kann der Vogt das übrig
Jahr hindurch (jedoch selbstverständlich nur im Pfäverseı
Herrschaftsbezirk) «über Blut richten». Für Leitung de
Maigerichtes erhielt der Vogt eine besondere Entschädigung
von 1 Schilling und 1 Schaaf.
Von den «Bastarden» wird hier gesagt, dass das
Kloster «sie und ihre Kinder» beerbe, während ander
Gotteshausleute nur den «Fall» («das Beste in der Haus
haltung ») schuldig waren und zwar so, dass, wenn sie nicht!
hinterliessen, «.1arnisch und Gewehr», statt des Falles
genommen wurue. Aus letzterer Bestimmung erhellt einer
seits, dass der «Fall» dannzumal bereits nicht bloss ol
') Urk. v. 4. Febr. 1329 (Transsumpt im st. gallischen Stift®
archiv.) Obwohl die Korrektheit dieses Transsumptes bezweifelt
werden kann (Wegelin, Reg. ad n. 139), so steht doch dessen In
halt so genau im Zusammenhang mit der Geschichte dieser Vogtei
dass die jener Verschreibung zu Grunde liegenden Thatsache?
doch als feststehend betrachtet werden müssen.