Volltext: Die currätischen Herrschaften in der Feudalzeit

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war, von dort an, durch die gleichzeitige Ererbung der Vesj 
Freudenberg sogar zu einem; der letzteren anhaf 
tenden dinglichen Recht. 
Hinsichtlich der Ausübung der Gerichtsvogt@ 
wurden nach dem Tode des Heinr. von Wildenberg vo, 
dem Abt von Pfävers in Gemeinschaft mit Graf Hugo vo 
Werdenberg, als neuem Inhaber derselben, die «alten 
Bräuche» festgestellt und erneuert (1329) *!), und zwar ur 
gefähr so, wie wir sie bereits aus der Vogtei des Hein 
von Wildenberg kennen gelernt haben. 
Demzufolge soll der Gerichtsvogt zu dem (Mai-) Ge 
richt «bannen und twingen» alle Gotteshausleute (selbst 
verständlich auch alle Pfäverser Herrschaftsleute) und (ii 
dem Maiding) richten über «Eigen und Lehen», «x 
zwar, dass dem Abt allein vorbehalten ist, die Klosterleher 
zu «setzen und zu entsetzen» (d. h. sie zu verleihen un 
wieder an sich zu ziehen). Auch kann der Vogt das übrig 
Jahr hindurch (jedoch selbstverständlich nur im Pfäverseı 
Herrschaftsbezirk) «über Blut richten». Für Leitung de 
Maigerichtes erhielt der Vogt eine besondere Entschädigung 
von 1 Schilling und 1 Schaaf. 
Von den «Bastarden» wird hier gesagt, dass das 
Kloster «sie und ihre Kinder» beerbe, während ander 
Gotteshausleute nur den «Fall» («das Beste in der Haus 
haltung ») schuldig waren und zwar so, dass, wenn sie nicht! 
hinterliessen, «.1arnisch und Gewehr», statt des Falles 
genommen wurue. Aus letzterer Bestimmung erhellt einer 
seits, dass der «Fall» dannzumal bereits nicht bloss ol 
') Urk. v. 4. Febr. 1329 (Transsumpt im st. gallischen Stift® 
archiv.) Obwohl die Korrektheit dieses Transsumptes bezweifelt 
werden kann (Wegelin, Reg. ad n. 139), so steht doch dessen In 
halt so genau im Zusammenhang mit der Geschichte dieser Vogtei 
dass die jener Verschreibung zu Grunde liegenden Thatsache? 
doch als feststehend betrachtet werden müssen.
	        

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