Volltext: Die currätischen Herrschaften in der Feudalzeit

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Schluss ziehen, dass an dem Maiding Leibeigene nicht 
als Richter sitzen durften, so dass die « Sempermannen » 
den als .vollgültige Zeugen und als, Gerichtsbeisitzer die- 
nenden « 9uten Männern » (boni homines) des; alten currä- 
tischen Gesetzbuches (der, Lex, Romana Curiensis)‘) ver- 
gleichbar wären. 
Dass in der von dem Kloster Pfävers dem Heinr, von 
Wildenberg. übertragenen einstigen Reichsvogtei zwei 
an sich verschiedene Vogteien, nämlich einerseits die Schirm- 
vogtei und anderseits die Gerichtsvogtei enthalten 
waren, tritt klar an den Tag beim Tode des Heinr. von 
Wildenberg, indem in Folge desselben erstere (die Schirm- 
vogtei) — wahrscheinlich vermöge besonderer Uebertragung 
ab Seite des Klosters — auf die Grafen von Werdenberg- 
Sargans, letztere (die Gerichtsvogtei) aber, nebst. der 
von Heinr. von Wildenberg in Ragaz erbauten?) Veste 
Freudenberg und zugehörigen Besitzungen, erbweise auf 
dessen mit Graf Hugo von Werdenberg-Heiligenberg 
vermählte Tochter Anna überging und seither bei der Hei- 
ligenberger Linie verblieb ?); und zwar gestaltete sich diese 
Gerichtsvogtei, nachdem sıe schon eine persönliche und ver- 
erbbare Berechtigung des Heinr. von Wildenberg geworden 
amten (Tiroler Weisthümer 1I S. 1 und 2). Vgl. Mohr, Cod. 
In. 227 (Urk. v. 1980), worin das Kloster Curwalden einen Beweis 
durch den Eid von 7 «viri idonei et fide digni, qui non essent de 
familia domus» (d.h. des Klosters) leistet. 
1‘) Planta, das alte Rätien, S. 342, 343, 350. 
?) v. Arx, Geschichte des Kantons St. Gallen, I. S. 386. 
. 3) Graf Hugo und Anna von Wildenberg erscheinen urkundlich 
im Jahr 1320 im Besitz von Freudenberg (Wegelin, Reg. n. 134). 
Vanotti, (Geschichte des Hauses Monfort, S. 278) und v. Arx, (a. a. 
0. II. S. 52) halten zwar diesen Hugo für einen Grafen v. Werden- 
berg-Sargans; ich folge aber der gegentheiligen Ansicht von 
Wegelin (Reg. ad n. 134), weil die Veste Freudenberg und die 
Gerichtsvogtei Ragaz stets nur im Besitze der Heiligenberger er- 
scheinen. 
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