Volltext: Die currätischen Herrschaften in der Feudalzeit

niedere Strafjudikatur (über Frevel) und die Civiljud} 
katur über Forderungssachen (« Geldschulden ») und Fahr 
niss; denn ‚was ‚diejenige über Liegendes («Erb') um 
Eigen ») betrifft, so konnte solches, wie wir wissen, nur a 
dem Ragazer Maiding berechtet werden. 
Dem Vogt verblieb somit, ausser der Leitung dies@ 
Maigerichtes, das Jahr hindurch nur. das Blutgericht, 
Dass das Kloster Pfävers auch einen Vizdum —z 
nächst allerdings nur für die Verwaltung der Gefälle + 
hatte, erhellt übrigens aus spätern Urkunden. ?) 
Bemerkenswerth ist in dieser Urkunde das Vorkomme 
von «Sewrermannen», welche von beiden streitende 
Theilen als Zeugen sollen angerufen werden können, und 
zwar werden sie als solche bezeichnet, die «über Eiger 
und über Lehen sprechen mögen und sollen» und dene} 
weder ur Abt noch der Vogt «gebieten mag, dass Seil 
Hand die dritte sei.»*%) Demnach sind unter diesen « Semper 
mannen» ohne Zweifel Gemeinfreie oder wenigsten 
Mittelfreie (d. h. nur theilweise in Leibeigenschaft ge 
rathene Freie) zu verstehen‘) und man darf hieraus de 
waltig wesen, diu ain maier und ain viztum von alter her hat gehi 
alder (oder) ze rechte haben sol». | 
1) Unter «Erb» in Verbindung mit «Eigen» oder « Liegenden| 
oder «Urbar» versteht man ererbte Lehensgüter, wie dies u.4 
aus einer Pfäverser Urk. v. 1300 (Wegelin, Reg. n. 114) unzwei 
deutig erhellt, in welcher Hartmann der Meyer von Windegg vo 
Gütern spricht, welche «ein recht erbe von dem Gozhus z 
Einsideln sind». 
?) Verschreibung v. 1329 (im st. gallischen Stiftsarchiv 
wonach derselbe «den Schenkwin uftun» sollte. j 
3\ Ich beziehe dies auf den Beweis durch Eideshelfer, w 
nach der Leibherr den Leibeigenen hätte anhalten können, als Dritte 
mitzuschwören. 
4) Der Catalog ‚v. Bischof Flugi (©. 31) unterscheidet zwischet 
«Freien, Eigenen, Semperleuten und Hofleuten.» — Zufolge der 0f 
nung von Glurns durften auch nur «Freie» als « Eidschwörer’ 
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