Volltext: Die currätischen Herrschaften in der Feudalzeit

gen soll, der grössere Antheil an denselben zugeschieden 
wird, 
Zufolge einer Urkunde, deren Aechtheit jedoch sehr 
‚weifelhaft ist,!) wäre aber schon im Jahr 1279 ein neuer 
Schiedsspruch zwischen dem Abt von Pfävers und Heinr. 
von‘ Wildenberg ergangen, wodurch die Gerichtsvogtei des 
letzteren im Pfäverser Herrschaftsbezirk auf Leitung des 
Maigerichtes und, während des übrigen Jahres, auf die 
hohe Strafjudikatur (Blutgerichtsbarkeit) eingeschränkt 
worden wäre.?) Durch diesen angeblichen Spruch wäre dem 
Abt, als Territorialherren, auch das erblose Gut (homi- 
mm sine heredibus mortuorum hereditas) zugesprochen 
worden. 
Unzweifelhaft ächt dagegen ist ein im Jahr 1299 zwi- 
schen dem Abt von Pfävers und Heinr. von Wıldenberg er- 
gängener Schiedsspruch,%) welcher mit dem Inhalt obiger 
Urkunde so ziemlich übereinstimmt, indem durch denselben 
erklärt wird: es solle der Abt von Pfävers, abgesehen von 
dem Maigericht («Maiding »), das Jahr hindurch alle Ge- 
richtsbarkeit ausüben, die einem Maier oder Vizdum zu- 
komme und diese wem er wolle übertragen,*) d. h. also die 
1) Wegelin, Reg. n. 102. Wäre diese Urkunde ächt, so wäre 
sie auch desshalb bemerkenswerth, weil hier zum ersten Mal aus- 
ürücklich zwischen «hoher» und «niederer» Vogtei («tota superiori- 
las tam superioris quam inferioris advocatiae») unterschie- 
den wird, 
2) «Ab hominibus monasterii (als solche sind im Herrschaftsbe- 
Ark Pfävers wohl nicht nur die Leibeigenen, sondern alle Herr- 
schaftsleute zu betrachten) ius nullibi nisi apud abbatem, legiti- 
mum dominum, quaeri opportere, ad illum proin omnes causas 
esse deferendas, excepto placito Maii, ubi advocatus ab im- 
perio ijudex datur, item in dilucidanda quacunque causa capitali 
seu criminali praedictus ahbas, quum haud deceat ipsum in iudi- 
C0 sanguinis sententiam ferre ». 
3) Mohr, Cod. Il. ‘n. 89. 
4) «ain abbet von Pfaevers sol maier und viztum sin und aller 
techte und gerichte ze Ragaz, al dar des iar, ane maien gedinge, ge- 
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