Volltext: Die currätischen Herrschaften in der Feudalzeit

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haft unter dem Namen «Sonderleute» erscheinen, sind 
der ausschliesslichen Judikatur des Abtes unter 
worfen. !) 
2) Der Vogt soll das «grosse kaiserliche Maigericht) 
(magnum imveriale placitum) persönlich leiten, wogegen 
er in den in der Zwischenzeit abgehaltenen Gerichtsver 
sammlungen sich vertreten lassen kann, An dem Mai 
gericht soll er über alle weltlichen Rechtssachen (super 
universas causas temporales) Recht sprechen — SO Zwar 
dass an den Abt appellirt werden kann, Letzterem ist 
überdies die Rechtsprechung über Klosterlehen vorbe 
halten.?) Auch darf der Vogt Niemand ohne den Willen 
des Abtes strafen, d. h. wohl, dass letzterem das Begnadi 
gungsrecht zustehen soll. 
2) Von den an dem Maigericht ausgefällten Bussen e- 
hält der Vogt ?%/,, der Abt '/,, von den übrigen, das Jahr 
hindurch ausgefällten Bussen dagegen erhält jener *‘/,, der 
Abt ?/o: 
4) Der Vogt soll von allen, auch den anderswo geses 
senen, Klosterleuten, ausgenommen von den oberwähnten 
«Sonderleuten », eine Vogtsteuer erheben, ?) welche in 
dem Pfäverser Herrschaftsbezirk 50 Schill. und 47 Schaaf 
betragen zu haben scheint.“‘) 
5) Ueber Jagd, Fischerei, Waldung, Wasser 
(in fredis et aquis) hat der Abt allein zu verfügen. 
') «in quos omnes qualecumque ius exercere vel dicere (seil. ad 
vocatus) Drohibatur ». 
Ein Beispiel eines vom Abte selbst in einer Streitsache zw 
schen zwei seiner Ministerialen erlassenen Urtheils findet sich in ein# 
Urk. v.. 1276 (Mohr, Cod. I. n. 281). 
?) «In feudis tamen aut ın iudiclis gravatos quocunque modo ad 
cameram abbatis citabit » (scil. advocatus). 
3) «debitam steuram de mercede regis seu imperatoris exigere” 
4) So wenigstens zufolge der Verschreibung v. 1329 (Urk. im s 
gallischen Stiftsarchiv), welche bis auf die Scnirmvogteı 09 
Freiherren von Sax zurückgreift, aber kein Original ist. 
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