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haft unter dem Namen «Sonderleute» erscheinen, sind
der ausschliesslichen Judikatur des Abtes unter
worfen. !)
2) Der Vogt soll das «grosse kaiserliche Maigericht)
(magnum imveriale placitum) persönlich leiten, wogegen
er in den in der Zwischenzeit abgehaltenen Gerichtsver
sammlungen sich vertreten lassen kann, An dem Mai
gericht soll er über alle weltlichen Rechtssachen (super
universas causas temporales) Recht sprechen — SO Zwar
dass an den Abt appellirt werden kann, Letzterem ist
überdies die Rechtsprechung über Klosterlehen vorbe
halten.?) Auch darf der Vogt Niemand ohne den Willen
des Abtes strafen, d. h. wohl, dass letzterem das Begnadi
gungsrecht zustehen soll.
2) Von den an dem Maigericht ausgefällten Bussen e-
hält der Vogt ?%/,, der Abt '/,, von den übrigen, das Jahr
hindurch ausgefällten Bussen dagegen erhält jener *‘/,, der
Abt ?/o:
4) Der Vogt soll von allen, auch den anderswo geses
senen, Klosterleuten, ausgenommen von den oberwähnten
«Sonderleuten », eine Vogtsteuer erheben, ?) welche in
dem Pfäverser Herrschaftsbezirk 50 Schill. und 47 Schaaf
betragen zu haben scheint.“‘)
5) Ueber Jagd, Fischerei, Waldung, Wasser
(in fredis et aquis) hat der Abt allein zu verfügen.
') «in quos omnes qualecumque ius exercere vel dicere (seil. ad
vocatus) Drohibatur ».
Ein Beispiel eines vom Abte selbst in einer Streitsache zw
schen zwei seiner Ministerialen erlassenen Urtheils findet sich in ein#
Urk. v.. 1276 (Mohr, Cod. I. n. 281).
?) «In feudis tamen aut ın iudiclis gravatos quocunque modo ad
cameram abbatis citabit » (scil. advocatus).
3) «debitam steuram de mercede regis seu imperatoris exigere”
4) So wenigstens zufolge der Verschreibung v. 1329 (Urk. im s
gallischen Stiftsarchiv), welche bis auf die Scnirmvogteı 09
Freiherren von Sax zurückgreift, aber kein Original ist.
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