Volltext: Die currätischen Herrschaften in der Feudalzeit

theil der Rechtspflege, dem Schirm- oder Gerichtsvogt 
überlassen. 
5) Wenn endlich im besprochenen Pflichtenheft dem 
Abt die Verehelichung von leibeigenen Klosterleuten mit 
andern Herrschaftsleuten zur Bestrafung überlassen wird, 
so hat dies seinen Grund darin, dass Ehen von Leibeigenen 
mit Angehörigen anderer Herrschaften (« Ungenossenı), 
wegen der hieraus mit Rücksicht auf die Eigenthumsrechte 
an solchen Eheleuten und deren Nachkommen entstehenden 
Verwickelungen, im Mittelalter allgemein untersagt waren, 
Doch bestanden zwischen benachbarten Herrschaften ge 
wöhnlich auf Reciprozität beruhende Abkommnisse oder 
« Wechselverträge »- So auch zwischen dem Kloster Pfäver 
und dem Bisthum Cur, den Klöstern St. Gallen, Disentis, 
Einsiedeln, Schännis, Reichenau und den Kirchen Fridolin 
(Seckingen), Felix und Regula (in Zürich) und St. Leodegar 
(in Luzern) *). Die Strafe für solche Ehen mit « Ungenos- 
sen » bestand in Pfävers (und auch anderswo) zunächst. im 
Heimfall der den Fehlbaren geliehenen Güter; im Uebrigen 
war dieselbe «der Gnade» des Abtes überlassen. ?) Uebri 
gens scheint sich in Pfävers dieses Eheverbot auf die Wei- 
ber beschränkt zu haben‘) — offenbar weil im Grunde 
nur diese durch eine solche Heirath dem Kloster entzogen 
wurden. 
Ich kehre nun zur Geschichte der Pfäverser Schirm 
vogtei zurück. 
Das Wohlvernehmen zwischen dem Kloster Pfävers un 
seinem neuen Schirmvogt, Heinrich von Wildenberg, scheint 
nicht lange gedauert zu haben, denn schon im Jahre 127% 
1) Spruch v. 1276 (Mohr, Cod. I. n. 284). 
" _Jhen mit Ungenossen .... dess lehen und güter sint dem 
Kloster verfallen und der Apt mag sie strafen an lyb und guot nach 
sinen gnaden» (Liber aureus ad « Quarten »). 
3) Spruch v. 1276 in Mohr, Cod. I. n. 284 und in Kichhorn 
ep. Cur., Cod. n. 84. 
1° 
124
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.