theil der Rechtspflege, dem Schirm- oder Gerichtsvogt
überlassen.
5) Wenn endlich im besprochenen Pflichtenheft dem
Abt die Verehelichung von leibeigenen Klosterleuten mit
andern Herrschaftsleuten zur Bestrafung überlassen wird,
so hat dies seinen Grund darin, dass Ehen von Leibeigenen
mit Angehörigen anderer Herrschaften (« Ungenossenı),
wegen der hieraus mit Rücksicht auf die Eigenthumsrechte
an solchen Eheleuten und deren Nachkommen entstehenden
Verwickelungen, im Mittelalter allgemein untersagt waren,
Doch bestanden zwischen benachbarten Herrschaften ge
wöhnlich auf Reciprozität beruhende Abkommnisse oder
« Wechselverträge »- So auch zwischen dem Kloster Pfäver
und dem Bisthum Cur, den Klöstern St. Gallen, Disentis,
Einsiedeln, Schännis, Reichenau und den Kirchen Fridolin
(Seckingen), Felix und Regula (in Zürich) und St. Leodegar
(in Luzern) *). Die Strafe für solche Ehen mit « Ungenos-
sen » bestand in Pfävers (und auch anderswo) zunächst. im
Heimfall der den Fehlbaren geliehenen Güter; im Uebrigen
war dieselbe «der Gnade» des Abtes überlassen. ?) Uebri
gens scheint sich in Pfävers dieses Eheverbot auf die Wei-
ber beschränkt zu haben‘) — offenbar weil im Grunde
nur diese durch eine solche Heirath dem Kloster entzogen
wurden.
Ich kehre nun zur Geschichte der Pfäverser Schirm
vogtei zurück.
Das Wohlvernehmen zwischen dem Kloster Pfävers un
seinem neuen Schirmvogt, Heinrich von Wildenberg, scheint
nicht lange gedauert zu haben, denn schon im Jahre 127%
1) Spruch v. 1276 (Mohr, Cod. I. n. 284).
" _Jhen mit Ungenossen .... dess lehen und güter sint dem
Kloster verfallen und der Apt mag sie strafen an lyb und guot nach
sinen gnaden» (Liber aureus ad « Quarten »).
3) Spruch v. 1276 in Mohr, Cod. I. n. 284 und in Kichhorn
ep. Cur., Cod. n. 84.
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