Volltext: Die currätischen Herrschaften in der Feudalzeit

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schon den Freiherren von Sax war es untersagt gewesen, 
‚über Klostergut etwas zu setzen oder zu entsetzen.» !) 
Zur Verdeutlichung des in Rede stehenden Pflichten- 
tieftes muss ich aber noch einige Punkte berühren, nämlich : 
1) Da alle Beamten des Klosters, «welchen Namens 
immer» (quocunque nomine censeantur), der Gewalt des 
Abtes vorbehalten werden, so sind darunter einfach die 
Ministerialen zu verstehen. 
Auch in "vers gab es nämlich sowohl höhere als 
untergeordnete Hof- und Hausbeamte (officiati maiores 
und’ minores): Zu jenen cehörten der Marschalk, der Käm- 
merer, der Truchsess und der Mundschenk als Ehrenämter,*) 
zw letzteren der Unterkämmerer, der Untertruchsess, 
der Unterschenk und der Koch?); ferner: der Bäcker (Pfister), 
der Schuster (Suter), der Schneider (Scherer), der Sigrist, 
der Keller und der Gärtner. ‘) Diese Alle waren mit zu- 
gehörigen Gütern oder Nutzungen belehnt.®) 
Selbstverständlich gehörten zu diesen « Beamten » oder 
Ministerialen auch die Meyer und Untervögte der verschie- 
denen Meverhöfe und der Ragazer Viztum; ohne Zweifel 
aber auch Diejenigen, welche beim Kloster in ritterlichem 
Dienste standen, denn auch solcher Ministerialen besass 
Pfävers einige ©); 
') Urk. v. 4. Febr. 1329. 
2) Urk. v. 1271 in Mohr, Cod. I. n. 259 (marscalcus, camerarius, 
dapifer, pincerna). 
a\ Obige Urk. («inferior camerarius, dispensator, chocus, im- 
pletor »). 
4) Rechte des Klosters Pfävers v. 1329 (im st. gallischen 
Stiftsarchiv). 
5) Obige Urk. 
%) Dahin gehörten namentlich die Schorant von Ragaz. Diese 
kommen schon 1181 vor (Wegelin, Reg. n. 63). In einer Urk, v. 
1374 (Wegelin, Reg. n. 261) heisst ein Schorant, «des Gotteshauses 
Pfävers eigener Dienstmann», woraus auf dessen unfreien Stand 
zu schliessen wäre. Bei wichtigeren Akten wurden benachbarte an- 
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