Volltext: Die currätischen Herrschaften in der Feudalzeit

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stens im Blutgericht niemals selbst amteten,!) so da® 
es sich gewissermassen von selbst gab, dass der von dem 
König mit der Schirmvogtei Belehnte zugleich, statt des 
Abtes, die Gerichtsbarkeit, namentlich die hohe, aus 
übte, 
Die königliche Schirmvogtei tritt uns somit hier ii 
einem ähnlichen Dopnelverhältniss entgegen, wie wir e@ 
schon bei der Curer Schirmvogtei kennen lernten. Und 
die Geschichte der Vögte von Matsch hat uns selbst diese, 
die doch ihr Amt nicht vom König, sondern vom Bischof 
empfangen hatten, in der Doppelstellung von Schirm- und 
Gerichtsvögten vorgeführt. 
Durch das von Heinrich von Wildenberg beschworene 
Pflichtenheft wurde demnach demselben die ganze 
Straf- und Civilgerichtsbarkeit über alle innert dem 
Pfäverser Herrschaftsbezirk gesessenen Leute und 
gelegenen Grundstücke übertragen, d. h. er sollte Namens 
des Abtes sowohl in Kriminal- als in Zuchtpolizeisachen 
(Malefiz und Frevel), sowohl über dingliche, als über per- 
sönliche Klagen («Erb und Eigen» und «Geldschulden ») 
richten, mit andern Worten die ganze gräfliche Judi- 
katur über den erwähnten Herrschaftsbezirk ausüben, und 
zwar, wie aus späteren Urkunden erhellt, zunächst und 
hauptsächlich ın dem jährlich in Ragaz abzuhaltenden all- 
gemeinen Maigericht. 
Mass unter der im fünften Punkt jenes Pflichtenheftes 
dem Abte vorbehaltenen «Gewalt» über seine « Beamten, 
Diener, Kerzner und Spitaler » wohl nur eine Disziplinar- 
gewalt zu verstehen ist, beweist der erwähnte Zusatz « prae- 
terquam in iudicio.» 
Selbstverständlich verblieb dem Abte persönlich die 
lehensherrliche Judikatur über die Klostergüter, denn 
‘\ «quia in his causis se immiscere non potest nec decet», sagt 
der Abt von Pfävers. (Eichhorn, ep. Cur, Cod. n. 84). 
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