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stens im Blutgericht niemals selbst amteten,!) so da®
es sich gewissermassen von selbst gab, dass der von dem
König mit der Schirmvogtei Belehnte zugleich, statt des
Abtes, die Gerichtsbarkeit, namentlich die hohe, aus
übte,
Die königliche Schirmvogtei tritt uns somit hier ii
einem ähnlichen Dopnelverhältniss entgegen, wie wir e@
schon bei der Curer Schirmvogtei kennen lernten. Und
die Geschichte der Vögte von Matsch hat uns selbst diese,
die doch ihr Amt nicht vom König, sondern vom Bischof
empfangen hatten, in der Doppelstellung von Schirm- und
Gerichtsvögten vorgeführt.
Durch das von Heinrich von Wildenberg beschworene
Pflichtenheft wurde demnach demselben die ganze
Straf- und Civilgerichtsbarkeit über alle innert dem
Pfäverser Herrschaftsbezirk gesessenen Leute und
gelegenen Grundstücke übertragen, d. h. er sollte Namens
des Abtes sowohl in Kriminal- als in Zuchtpolizeisachen
(Malefiz und Frevel), sowohl über dingliche, als über per-
sönliche Klagen («Erb und Eigen» und «Geldschulden »)
richten, mit andern Worten die ganze gräfliche Judi-
katur über den erwähnten Herrschaftsbezirk ausüben, und
zwar, wie aus späteren Urkunden erhellt, zunächst und
hauptsächlich ın dem jährlich in Ragaz abzuhaltenden all-
gemeinen Maigericht.
Mass unter der im fünften Punkt jenes Pflichtenheftes
dem Abte vorbehaltenen «Gewalt» über seine « Beamten,
Diener, Kerzner und Spitaler » wohl nur eine Disziplinar-
gewalt zu verstehen ist, beweist der erwähnte Zusatz « prae-
terquam in iudicio.»
Selbstverständlich verblieb dem Abte persönlich die
lehensherrliche Judikatur über die Klostergüter, denn
‘\ «quia in his causis se immiscere non potest nec decet», sagt
der Abt von Pfävers. (Eichhorn, ep. Cur, Cod. n. 84).
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