Volltext: Die currätischen Herrschaften in der Feudalzeit

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6) den Abt in seinen, die Meyerhöfe betreffenden 
Rechten nicht zu beschränken; *) 
7) den Abt an der Erlassung der gewöhnlichen Gebote 
und Verbote (im bannis consuetis) nicht zu hindern; 
8) dem Abte die Bestrafung derjenigen seiner Kigen- 
leute zu überlassen, welche sich mit Leuten anderer Herr- 
schaften (hominibus alterius dominii) verehelichen. 
Man ersieht hieraus, dass durch dieses Pflichtenheft 
dem Heinrich von Wildenberg nicht blos die eigentliche 
Schirmvogtei, zu welcher im Grunde blos die drei 
erstgenannten Verpflichtungen gehörten, sondern auch die 
Gerichts vogtei, d. h. die Vertretung des Abtes als 
Gerichtsherrn für seinen Pfäverser Herrschaftsbezirk 
übertragen wurde; und da nicht zu bezweifeln ist, dass 
auch schon €i2 Freiherren von Sax, welche ihre Vogtei 
vom König erhalten hatten, in einer ähnlichen Doppel- 
stellung sich befanden, ?) so darf weiter geschlossen werden, 
dass in der königlichen Schirmvogtei beide Beamtungen 
als vereinigt betrachtet wurden, sei es weil der König 
ohnehin als oberster Gerichtsherr galt, sei es weil den 
Prälaten, mit Rücksicht auf die Würde ihres Standes, schon 
durch die karolingische Gesetzgebung zur Pflicht gemacht 
worden war, sich als Gerichtsherren durch einen Vogt 
vertreten zu lassen?) und dieselben auch wirklich wenig- 
!) «Omnia 'iura villicationis debent ad abbatem libere per- 
tinere». 
2) Darauf deutet die vom 4. Febr. 1329 datirte, abschriftliche 
Verzeichnung der «Rechte des Klosters Pfävers» (im st. gallischen 
Stiftsarchiv), zufolge welcher die Herren von Sax ebenfalls nicht 
nur Schirm- sondern auch Gerichtsvögte waren. 
3) Capit. Caroli M. a. 793, c. 3: «.... pro ecclesiastico ho- 
nore et illorum (scil. sacerdotum) reverentia volumus ut advocatos 
habeant.» 
Capit. Caroli M. a. 802 L ec. 13 «Ut episcopi, abbates atque 
abbatissae advocatos atque vicedominos centenariosque legem scientes 
et ijustitiam diligentes habeant.»
	        

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