Volltext: Die currätischen Herrschaften in der Feudalzeit

Als Emolument bezog der Vogt, ausser dem angege- 
benen Antheil an den Bussen, von den Kolonen oder Hu- 
bern und den Meyerhöfen eine Vogtsteuer von 21 Schaafen 
und 21 % mail. ') 
Diese bischöfliche Immunitätsgerichtsbarkeit erlosch zu- 
nächst dadurch, dass das Bisthum im Jahr 1483 Cie ehe- 
malige Herrschaft Belmont käuflich an sich zog und dadurch 
sowohl die Territorialhoheit als die gräfliche Gerichtsbarkeit 
in Münten und Lugnez (mit Vals) erlangte. ?) 
Indem ich hiemit vorläufig die Besprechung, der (hohen 
und niedern) bischöflichen Herrschaften schliesse, behalte 
ich mir vor, einige spätere Erwerbungen, die das Bisthum 
noch machte, an geeigneter Stelle nachzutragen. 
Bischöfliche Dienstleute. 
Bevor ich das Kapitel der bischöflichen Herrschaften 
verlasse, dürfte es angezeigt sein, etwas über die bischöf- 
lichen Dienstleute oder Ministerialen mitzutheilen. 
Unter diesem Namen erscheinen nämlich alle Diejenigen, 
welche zu dem Bischof — in der Regel vermöge eines hie- 
für erhaltenen Lehens — in einem besondern Pflicht- oder 
Dienstverhältniss stehen; namentlich: 
1) Die Inhaber von höheren Hof- oder von Ehren- 
ämtern,®) welche dannzumal als zu einer fürstlichen Hofhal- 
1) Zusammenstellung der bischöflichen Beamtungen und Rechte 
?) Urk. von 1483 im bischöflichen Archiv. 
3) Die sog. «officiati majores» (Mohr, Cod. I. n. 259). 
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