Volltext: Die currätischen Herrschaften in der Feudalzeit

In 
das Uebertreten von Geboten und Verboten u. dgl, — da 
gegen dem Vizdum. 
Aus letzterer Bestinmung, sowie daraus, dass die Auf 
kündung der Jahrgerichte von Cur ausging, schliesse ich 
dass der Vizdum nicht blos als stummer Zeuge der Gerichts 
verhandlung beiwohnen, sondern wirklich, wie auch der 
Vizdum im Vinstgau, als Richter amten sollte, und viel 
leicht waren auch hier die Kompetenzen zwischen ihm und 
dem Vogt so geschieden, dass der Vizdum in Civilsachen 
und über iıv‘ivergehen, der Vogt dagegen in eigent 
lichen F'revelsachen richtete. Mit Rücksicht auf dit 
hohe- oder Kriminal-Judikatur aber standen diese Gottes 
hausleute selbstverständlich unter den Territorialherren 
d. h. bis 1390 unter den Herren von Belmont und vol 
dort an unter den Herren von Sax-Masox. 
In der Vorschrift, dass der Vizdum von Cur in Sagen 
amten soll, ist wohl eine Reminiszenz an den alträtischer 
Sculdasius oder’Schultheiss von Tuverasca zu erkennen 
welcher, wie die übrigen rätischen Schultheissen vor Ein 
führung der Gauverfassung, nicht nur Verwalter de 
fürstbischöflichen Besitzungen und Gefälle, sondern auch 
Unterrichter gewesen war — eine richterliche Funktion 
die jedoch seıt Einführung der Gauverfassung auf die Cent 
grafen übergegangen war. ‘) 
So sahen wir, ausser dem Vinstgauer Vizdum, auch den 
Domleschger als Richter amten und haben wir den Curer 
Vizdum (wenigstens seit 1299) als dortigen Civilrichter 
kennen gelernt. ®) 
Die Sagenser Jahrgerichte wurden von zwölf (bewafl 
neten) « Vasallen » geschirmt. 
1) Planta,-das alte Rätien, S. 314 ff. 
?) Planta, Verf. Gesch. der St.-Cur, S. 30.
	        

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