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offenlich ainhelliklichen das wier da mit und dar pey def
Derfindung gewesen sind und des wol in gedengg seyent)
daz es p°y unsren gedenggen herkummen ist, in aller der
mas, als es do vorgeschriben stat und was die eidschwerer
da derfunden, dertailt und geöffnet habent, das bekennen:
wir ouch und bestettigen das pey unsren trüwen.»
Das Statut wurde von Bischof Johann bestätigt und der!
Edle Janutt Carl de Balcunault (von Hohenbalken) hing
«von Cerichts wegen» sein Siegel daran. Dass in Münster,
thal auch Leibeigene oder Hörige waren, unterliegt|
keinem Zweifel, denn wir wissen, dass sowohl das Kloster
Münster als die Herren von Reichenberg solche hatten.
Dass indess die Klasse der Unfreien nicht zahlreich war,
ist sicher und auch die dem Kloster gehörigen dürften sich!
so ziemlich auf die Kolonen im Dorfe Münster beschränkt:
haben. Das Fisthum seinerseits scheint nur freie Zins'
leute dort gehabt zu haben. Demzufolge, und auch
nach dem selbstbewussten und freien Geist, der aus dem
Statut von 1427 spricht, darf zuversichtlich angenommen
werden, dass die Münsterthaler Bevölkerung in ihrer weit.
überwiegenden Zahl persönlich frei war,
Nach dieser Abschweifung kehre ich zur Geschichte de
Münsterthales zurück,
Nachdem das Bisthum (wahrscheinlich hauptsächlich in
Folge der Reformation und der schon erwähnten « Ilanzer‘
Artikel») seine Gerichtsbarkeit im Münsterthal schon längst
eingebüsst hatte, und ihm von seiner dortigen Landeshoheit,
ausser dem Zoll!) und von seinen dortigen Besitzungen
ausser einigen Lehen?) und seinem ideellen Obereigen
thumsrecht über das Kloster, thatsächlich nichts geblieben
war, fiel es dem Bischof Ulrich VII ein, am 21. April 172
1) Offnung von 1427.
2?) Revers der Münsterthaler von 1671 (Foffa, a. a. 0. Urk. 108)