Volltext: Die currätischen Herrschaften in der Feudalzeit

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offenlich ainhelliklichen das wier da mit und dar pey def 
Derfindung gewesen sind und des wol in gedengg seyent) 
daz es p°y unsren gedenggen herkummen ist, in aller der 
mas, als es do vorgeschriben stat und was die eidschwerer 
da derfunden, dertailt und geöffnet habent, das bekennen: 
wir ouch und bestettigen das pey unsren trüwen.» 
Das Statut wurde von Bischof Johann bestätigt und der! 
Edle Janutt Carl de Balcunault (von Hohenbalken) hing 
«von Cerichts wegen» sein Siegel daran. Dass in Münster, 
thal auch Leibeigene oder Hörige waren, unterliegt| 
keinem Zweifel, denn wir wissen, dass sowohl das Kloster 
Münster als die Herren von Reichenberg solche hatten. 
Dass indess die Klasse der Unfreien nicht zahlreich war, 
ist sicher und auch die dem Kloster gehörigen dürften sich! 
so ziemlich auf die Kolonen im Dorfe Münster beschränkt: 
haben. Das Fisthum seinerseits scheint nur freie Zins' 
leute dort gehabt zu haben. Demzufolge, und auch 
nach dem selbstbewussten und freien Geist, der aus dem 
Statut von 1427 spricht, darf zuversichtlich angenommen 
werden, dass die Münsterthaler Bevölkerung in ihrer weit. 
überwiegenden Zahl persönlich frei war, 
Nach dieser Abschweifung kehre ich zur Geschichte de 
Münsterthales zurück, 
Nachdem das Bisthum (wahrscheinlich hauptsächlich in 
Folge der Reformation und der schon erwähnten « Ilanzer‘ 
Artikel») seine Gerichtsbarkeit im Münsterthal schon längst 
eingebüsst hatte, und ihm von seiner dortigen Landeshoheit, 
ausser dem Zoll!) und von seinen dortigen Besitzungen 
ausser einigen Lehen?) und seinem ideellen Obereigen 
thumsrecht über das Kloster, thatsächlich nichts geblieben 
war, fiel es dem Bischof Ulrich VII ein, am 21. April 172 
1) Offnung von 1427. 
2?) Revers der Münsterthaler von 1671 (Foffa, a. a. 0. Urk. 108)
	        

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